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zerbrochene Fensterscheibe
Legende: Schäden in einer Ferienwohnung müssen rechtzeitig gemeldet werden. Colourbox

Winterferien Schäden in Ferienwohnung ─ wer bezahlt?

Die Winterrechtsfrage des Tages: Nach den Ferien schickt der Vermieter eine gesalzene Nachrechnung für entstandene Schäden in der Ferienwohnung. Muss ich das bezahlen?

Das fehlt gerade noch: Die Skiferien haben ein halbes Vermögen gekostet und nun das: Kaum zurück zu Hause flattert eine Nachrechnung für die Ferienwohnung ins Haus. Der Vermieter verrechnet Schäden, die scheinbar während des Aufenthalts entstanden sind. Muss ich das bezahlen?

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns .

Der Vermieter muss Schäden unverzüglich rügen. Wartet er zu, vergibt er sich seine Ansprüche, weil im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, welcher Schaden von welchem Mieter stammt.

Wer mit einer solchen Forderung nicht einverstanden ist, sollte dies dem Vermieter sofort schriftlich mitteilen. Beharrt der Vermieter auf seiner Forderung, kann es sich lohnen, den Ombudsman der Schweizer Reisebranche zu konsultieren: www.ombudsman-touristik.ch

Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss aber immer derjenige einen Anspruch beweisen, der aus ihm Rechte ableitet. Im konkreten Fall ist das der Vermieter. Hat er kein schriftliches Abnahmeprotokoll oder den Schaden unverzüglich angezeigt, dürfte es schwierig werden, diesen zu belegen.

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