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Gutscheine: Vorzeitiger Verfall – was tun?

Beobachter-Experte Daniel Leiser erklärt deshalb, ob Sie in einem solchen Fall auf die gesetzliche Verjährungsfrist beharren können.

Die wichtigsten 3 Punkte zum Thema

1. Gestützt auf das Obligationenrecht (Artikel 127 und 128) verjähren Gutscheine für Restaurantessen, Massagen, Fusspflege und Waren aller Art nach 5 Jahren und Gutscheine für Hotelübernachtungen, Reisen, Theater, Konzerte, Kino, Ballonfahrten, Thermalbad-Eintritte und Fahrstunden nach 10 Jahren.

2. Bleiben Sie hartnäckig, wenn sich der Anbieter eines Gutscheins Ihnen gegenüber auf eine kürzere Frist als die Verjährungsfrist berufen möchte.

3. Kann der Aussteller des Gutscheins die vermerkte Dienstleistung nicht mehr anbieten, können Sie das Geld zurückverlangen; Sie müssen sich nicht mit einer anderen Gegenleistung zufrieden geben.