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Haftung des Mieters bei Schäden
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Haftung des Mieters bei Schäden

Für nikotingelbe Wände oder selbstverschuldete Wasserschäden im Parkett muss der Mieter beim Auszug aufkommen. Meist zahlt der Mieter aber nur einen Teil des Schadens. Dieser berechnet sich aufgrund der festgelegten Lebensdauer des beschädigten Teils der Wohnung. Entscheidend für die Haftung des Mieters ist die Art der Abnutzung. Handelt es sich um normale Abnutzung, muss der Mieter nichts bezahlen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich auf einem Spannteppich Fussspuren gebildet haben. Bei übermässiger Abnutzung haftet hingegen der Mieter. Wenn der Parkett einen Wasserschaden hat, weil der Mieter das Fenster nicht geschlossen hat, dann muss der Mieter dafür aufkommen. Da der Parkett nach einer gewissen Zeit sowieso ersetzt werden muss, zahlt der Mieter aber nur einen Teil. Dieser Teil berechnet sich nach einer Lebensdauertabelle, die der Hauseigentümerverband zusammen mit dem Mieterverband erarbeitet hat. Darin ist für alle Teile einer Wohnung die Lebensdauer erfasst. Die Farbe einer Wand hält demnach acht Jahre, danach ist sie abgeschrieben. Ein Spezialfall ist die sogenannte Nikotinsperre. Gemäss gängiger Gerichtspraxis muss diese der Mieter vollumfänglich übernehmen. Diese Behandlung übernehmen in der Regel auch die Versicherungen nicht.

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