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Ohne Wissen der Eltern: Bankkonto für 12-jährige

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Ohne Wissen der Eltern: Bankkonto für 12-jährige

Laufzeit 3 Minuten 42 Sekunden. , Oliver Fueter

Bei verschiedenen Schweizer Banken können bereits 12-jährige selbstständig ohne Einwilligung der Eltern ein Bankkonto eröffnen. Das ist völlig legal. Die Bank darf die Eltern auch nicht von sich aus über dieses Konto informieren. Auch gegenüber den Eltern gilt das Bankkundengeheimnis.

Ein Konto mit 12: Das geht beispielsweise bei der Credit Suisse, der Migros Bank, der Basler Kantonalbank und der Raiffeisenbank. Bei anderen Banken, wie der Zürcher oder Aargauer Kantonalbank ist dies ab 15 möglich, bei UBS und St. Galler Kantonalbank ab 15. Die Postfinance verlangt bis zum 18. Geburtstag eine Unterschrift der Eltern.

Fachleute von Pro Juventute und der BFA Jugendberatung in Basel finden es zwar sinnvoll, wenn Jugendliche lernen, ein eigenes Bankkonto zu verwalten. Die Praxis, dass Jugendkonti ohne Information oder Unterschrift der Eltern eröffnet werden können, sei jedoch fragwürdig.

Die Banken entgegnen, dass sie sich mit dieser Praxis an geltendes Recht halten. Das Zivilgesetzbuch erlaubt auch Unmündigen Vereinbarungen abzuschliessen, die ihnen Vorteile bringen und unentgeltlich sind. Die Jugendkonti haben denn auch einen vorteilhaften Zinssatz und sind gebührenfrei. Die Kinder und Jugendlichen können das Konto nicht überziehen und sich so auch nicht verschulden.

Erkundigen sich Eltern bei einer Bank, ob ihr Kind dort ein Konto eröffnet hat, werden sie keine Antwort erhalten. Die Bank darf die Eltern wegen des Bankkundengeheimnisses nicht informieren, was auch Bankenombudsmann Hanspeter Häni bestätigt. Dafür braucht es die Einwilligung des Kindes.

Es lohnt sich also, ein gutes Verhältnis zum Kind aufzubauen, damit dieses die Eltern offen informiert. Denn beim Steueramt zieht die Ausrede nicht: «Ich habe von diesem Konto meines Kindes nichts gewusst.» Jedes Konto der minderjährigen Kinder muss versteuert werden, heisst es beispielsweise beim Steueramt des Kantons Zürich. Alles andere gilt als Steuerhinterziehung.

Bankkonti für Minderjährige könnten schon bald die Politik beschäftigen. Der Neuenburger SP-Nationalrat Jaque-André Maire kündigte in «20 Minuten» einen Vorstoss an: Unter 16-jährige sollen ein Bankkonto nur noch mit Unterschrift der Eltern eröffnen können.

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Sandwich vom Frühstücksbuffet - nicht immer erlaubt

Laufzeit 3 Minuten 56 Sekunden. , Nicole Roos

Jetzt in der Ferienzeit, stellt sich die Frage, darf ich vom Frühstücksbuffet noch ein Sandwich für unterwegs mitnehmen? «Espresso» hat verschiedene Hotels und Passanten befragt.

Die meisten befragten Passanten haben schon einmal vom Frühstücksbuffet im Hotel etwas eingepackt. «Ich habe schon mal ein Brötli und einen Apfel eingepackt», sagt ein Passant. Eine andere Passantin hatte schon ein bisschen ein schlechtes Gewissen, als sie Zwieback in ihrer Handtasche verschwinden liess. «Man muss es einfach unauffällig machen.» Für einen ältern Herrn ist solches Verhalten nicht akzeptabel: «Ich habe das auch schon beobachtet und finde das peinlich. Die Hotelliers können aber wenig dagegen machen, weil sie sonst ihre Kunden vergraulen.»

Bei Hotellerie Suisse gibt man den Mitgliedern diesbezüglich keine Tipps. Das müsse jedes Hotel selber entscheiden, ob es erlaubt sei, vom Frühstücksbuffet ein Sandwich für die Wanderung zu machen. Eine sehr grosszügige Haltung hat das Hotel Schweizerhof in Lenzerheide, wie Leiterin Claudia Züllig sagt: «Wir sind ein Familien-Hotel. Bei uns darf der Gast ein Brötchen für den Znüni mitnehmen. Wir haben sogar eine spezielle Ecke mit Getreideriegeln, die unsere Gäste für unterwegs mitnehmen können.» Zülligs Erfahrung ist, dass wenn man den Gästen gegenüber grosszügig sei, dass diese das nicht ausnützen würden.

Anders sieht es Jürg Arnold vom Hotel Storchen in Zürich. Seiner Meinung nach, ist das Frühstücksbuffet nicht dafür gedacht, sich für den ganzen Tag zu verpflegen. «Ich habe schon Hinweise auf dem Buffet plazieren müssen, dass es nur für den Zmorgen ist.» Das Problem sei aber in Ferienhotels in den Bergen akuter als im Städtehotels.

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Anspruch auf Gratifikation?

Laufzeit 2 Minuten 21 Sekunden.

«Espresso»-Hörer Urs Koblers Lebenspartner erlitt letztes Jahr einen schweren Herzinfarkt. Seither kann er nur noch ein 30% Pensum erfüllen. Ende November wird er aus der Firma austreten und eine Invalidenrente bekommen. «Letztes Jahr hat mein Lebenspartner wegen guter Leistungen eine Gratifikation erhalten», schreibt Urs Kobler. Er fragt sich, wie es in diesem Jahr aussehe. «Kann mein Lebenspartner auch in diesem Jahr mit der Grati rechnen? Gilt hier eine Art Gewohnheitsrecht?»

Es gibt ein Gewohnheitsrecht beim Lohn: Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang am Jahresende eine Gratifikation oder eine Erfolgsbeteiligung aus, ohne dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, so hat man als Angestellter auch künftig Anspruch auf diesen Zustupf.

Eine Gratifikation ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Angestellte bekommen also nur dann eine «Grati», wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag so festgehalten ist. Der Arbeitgeber darf die Auszahlung einer Gratifikation und vor allem ihre Höhe von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen: An das Erreichen eines Betriebsresultates zum Beispiel, an gute Leistungen des Mitarbeiters oder an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Ohne solche Voraussetzungen im Vertrag haben Angestellte nach einer Kündigung beim Austritt aus der Firma nur dann einen anteilmässigen Anspruch auf ihre Gratifikation, wenn dies im Betrieb so üblich oder im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist.

Im Betrieb von Urs Koblers Lebenspartner wird die Gratifikation laut Vertrag nur dann ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag 30. April in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Glück also für den Partner unseres Hörers: An diesem Stichtag war sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Er wird seine Grati bekommen.

Beim 13. Monatslohn gelten übrigens andere Regeln: Der «Dreizehnte» ist ein fester Lohnbestandteil und darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Beim Austritt muss der Arbeitgeber den 13. Monatslohn anteilmässig auszahlen.

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