Probleme mit Aktionsware
Espresso-Hörer Michael Moser hat einen Luftbefeuchter zum Aktionspreis gekauft. Wegen eines Defektes musste er das Gerät jedoch in den Laden zurück bringen. Der Verkäufer bietet ihm ein neues Gerät an, Herr Moser soll jedoch die Differenz zum Normalpreis des Luftbefeuchters bezahlen. Das ist nicht korrekt, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Für Waren, die zum Aktionspreis verkauft werden, gelten die selben Garantiebestimmungen, wie für reguläre Angebote. Der Verkäufer muss also entweder ein neues Gerät liefern oder den Verkaufspreis zurück erstatten. Espresso-Hörer Daniel Wirth hat ein anderes Beispiel: Er hat in einem Gartencenter einen Rasenmäher zum Aktionspreis gekauft. Weil nicht genügend Aktions-Geräte an Lager waren, wurde ein Rasenmäher bestellt und im Laden ein Kaufvertrag abgeschlossen. Nach einigen Tagen wurde ihm aber mitgeteilt, das kein Aktionsgeräte mehr vorrätig sei. In bietet der Verkäufer einen anderen Rasenmäher mit einem Rabatt in gleicher Höhe an. Da dieser aber teuerer ist, müsste Herr Wirth mehr bezahlen, als für das ursprüngliche Aktionsgerät.Auch das ist nicht korrekt, sagt Rechtsexepertin Doris Slongo. Abgemacht ist abgemacht. Der Laden muss dem Kunden ein gleichwertiges Gerät zum selben Preis wie das Aktionsangebot anbieten.
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