Rechnung nach sechs Jahren erhalten: Müssen wir bezahlen?
«Espresso»-Hörerin Marianne Stohler und ihr Mann haben in ihrem Haus in Binningen (BL) im April 2005 Elektroarbeiten durchführen lassen. Die Rechnung des Elektrikers haben sie erst jetzt erhalten, mehr als 6 Jahre später. Bezahlen müssen Herr und Frau Stohler die Rechnung nicht mehr. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo ist die Forderung verjährt. Ein Guthaben eines Handwerkers verjährt 5 Jahre nachdem die Arbeit durchgeführt wurde. Das gilt nicht nur für Rechnungen von Handwerkern, sondern zum Beispiel auch für Forderungen von Ärzten, Anwälten oder Notaren, sowie für Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber. Zum Vergleich: Steuerschulden verjähren erst nach zehn Jahren. Bei der 5-jährigen Frist für Honorarrechnungen spielt es übrigens keine Rolle, wann die Rechnung ausgestellt wurde. Ist innerhalb der Frist keine Betreibung oder Klage eingereicht worden, gilt die Rechnung als verjährt. Um eine solche Betreibung oder Klage zu verhindern, kann der Schuldner jedoch eine Erklärung unterschreiben, dass er auf die Verjährung verzichtet.
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