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Wer knipst mich denn da?!
Die Abbildung von Personen ist durch das Recht am eigenen Bild über den Persönlichkeitsschutz geregelt in der Schweizerischen Bundesverfassung, im Zivilgesetzbuch und in der Datenschutzgesetzgebung. Die Regelungen besagen, dass eine Person ohne deren hinreichend konkrete Zustimmung nicht erkennbar dargestellt werden darf. Erscheint die Person als Teil einer Landschaft, Umgebung oder eines Ereignisses, ist die Abbildung erlaubt, solange die Person nicht Verunglimpft wird.
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