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Das neue Sorgerecht

Welche Auswirkungen das neue Sorgerecht für Mütter und Väter in der Schweiz hat, sagt Beobachter-Expertin Alexandra Gavriilidis.

Die wichtigsten Punkte zum Thema:

1. Neu gilt die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes.
1. Verheiratete Eltern haben wie bisher das gemeinsame Sorgerecht ohne weiteres von Gesetzes wegen. Geschiedene Eltern ohne elterliche Sorge, die seit 1. Juli 2009 geschieden sind, können die gemeinsame elterliche Sorge spätestens bis 30.06.2015 beim Gericht beantragen. Alle, die länger geschieden sind, können die elterliche Sorge nur gemeinsam und einvernehmlich beantragen.
1. Die alleinige elterliche Sorge wird der Ausnahmefall: nämlich dann, wenn bei einem Elternteil ein Grund für den Entzug der elterlichen Sorge aus Kindeswohlüberlegungen vorliegt (Art. 311 Abs. 1 ZGB) und mildere Massnahmen keine Abhilfe versprechen. Das dürfte nur selten der Fall sein. Dauerkonflikte unter den Eltern genügen nur dann, wenn die Alleinsorge im Vergleich zur gemeinsamen elterlichen Sorge geeignet ist, den Konflikt zu beenden oder erheblich zu mildern.
1. Unverheiratete Eltern: auch sie erhalten die gemeinsame elterliche Sorge, allerdings erst mit der Formalität der gemeinsamen Erklärung. Erfolgt diese nicht, verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge auf Antrag, - es sei denn, es müsse aus Kindesschutzüberlegungen einem Elternteil die Alleinsorge zugewiesen werden.
1. Wo können nicht verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragen: Bei Einigkeit über die gemeinsame elterliche Sorge: mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt oder bei der KESB. Bei Uneinigkeit: Nicht verheiratete Eltern ohne elterliche Sorge können diese bei der KESB beantragen. Diese verfügt in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge (es sei denn, es müsse aus Kindesschutzüberlegungen einem Elternteil die Alleinsorge zugewiesen werden).
1. Wichtige Neuerungen:
o Zügelartikel, Art. 301a ZGB: Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Aufenthalt des Kindes ist Bestandteil des Sorgerechts (und liegt nicht mehr wie nach altem Sorgerecht allein bei der obhutsberechtigten Person).
o Alleinbestimmungsrecht des betreuenden Elternteils für die alltäglichen und dringlichen Entscheidungen für das Kind, Art. 301 Abs. 1 bis ZGB