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Kinderbetreuung: Was müssen Grosseltern und Nachbarn wissen?
Wer in einer Gemeinde ohne schulergänzende Kinderbetreuung wohnt, ist froh, wenn die Nachbarin oder die Grosseltern die Kinder regelmässig betreuen können.
Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 12 Pflegekinder-Verordnung (PAVO), ergänzend kantonale Gesetze zur Tagespflege respektive zum Pflegkinderwesen:
Art. 12 PAVO:
1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).
3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern - unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter - die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen
Links zum Thema:
Tageseltern-Muster-Vertrag <http://www.gr.ch/de/institutionen/verwaltung/dvs/soa/dienstleistungen/familie/tagesnachtpflege/Seiten/default.aspx>
Steuerbarkeit von Einkünften aus Kinderbetreuung: Ausführliches Merkblatt <https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steuern/natuerliche_personen/merkblaetter_np/mb_einkuenfte_kinderbetreuung.pdf> des Kantons Aargau. Die Steuerpraxis der übrigen Kantone ist bei dem jeweiligen Steueramt zu erfragen.
Tagesmutter und Sozialversicherungen: Mehr Infos <http://beratung.beobachter.ch/main> findet ihr unter der Rubrik AHV/Beiträge/Beträge der Selbständigerwerbenden.
Adressen <http://www.ahv-iv.info/andere/00150/00151/index.html?lang=de> der Kantonalen Ausgleichskassen.
Verband Kinderbetreuung Schweiz <http://www.kibesuisse.ch/tagesfamilien.html>