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Rechtliches Kinder- und Jugend-Medienschutzrichtlinien

Zum Schutz von Kinder und Jugendlichen sind im Zusammenhang mit der Programmauswahl und -gestaltung besondere Massnahmen notwendig. SRF berücksichtigt daher die Bestimmungen dieser Richtlinien.

SRF Kinder- und Jugendmedienschutzrichtlinien

1.

Zum Schutz von Kinder und Jugendlichen sind im Zusammenhang mit der Programmauswahl und -gestaltung besondere Massnahmen notwendig. Die SRF Programmverantwortlichen berücksichtigen daher im Zusammenhang mit für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Inhalten nebst den anwendbaren gesetzlichen Regelungen sowie den Publizistischen Leitlinien von SRF die Bestimmungen dieser Richtlinie.

2.

Im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen stehen folgende gesetzliche Bestimmungen im Vordergrund:

Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) regelt, dass alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms die Grundrechte beachten müssen. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein, noch zu Rassenhass beitragen, noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden, noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

Art. 5 RTVG auferlegt Programmveranstaltern die Pflicht, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Radio und Fernsehverordnung (RTVV) haben Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.

Gemäss Art. 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist es insbesondere strafbar, Aufnahmen und Abbildungen zu zeigen, die – ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben – grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen.

Bei der Gestaltung des Programms ist zu beachten, dass Sendungen für Kinder nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen (vgl. Art. 13 Abs. 2 RTVG, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1bis RTVV). Zudem sind im Zusammenhang mit Kindersendungen auch bei der Gestaltung von Werbung und der Möglichkeit des Sponsorings bzw. der Produkteplatzierung gesetzliche Bestimmungen zu beachten (insb. Art. 13 1, 3, 4 RTVG, Art. 16, 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 RTVV).

3. Allgemeines

3.1.

SRF gewährt den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor potentiell gefährdenden Medienangeboten in erster Linie durch die Wahl der Platzierung solcher Sendungen und Inhalten im Programm. Die Verantwortlichen berücksichtigen dabei insbesondere das Profil der Sendung und des Senders sowie das Programmumfeld und setzen auch akustische und/oder visuelle Warnungen ein.

Nebst den vorgenannten Massnahmen nimmt SRF bei Sendungen, für welche sog. Altersfreigaben festgelegt sind, weitere Massnahmen – insbesondere zeitliche Einschränkungen oder Sperrungen bzw. technische Zugangsbarrieren, wie zum Beispiel Spezialsoftware - vor.

3.2

Bezüglich Altersfreigabe von Sendungen in Radio- und Fernsehprogrammen besteht in der Schweiz keine einheitliche Regelung. Die Programmverantwortlichen von SRF legen die Altersfreigaben fest.

Bereits festgelegte Altersfreigaben für Schweizer Kinos (unter Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Differenzierungen) ziehen die Verantwortlichen in ihre Entscheidung mit ein. Bei Filmen, welche in der Schweiz nicht ins Kino kommen, beziehen die Verantwortlichen allfällige im benachbarten Ausland festgelegte Altersfreigaben für das Kino in die Entscheidung mit ein.

Bei Filmen, die weder in der Schweiz noch im benachbarten Ausland ins Kino gekommen sind, sowie bei Fernsehfilmen und Serien, beziehen die Verantwortlichen allfällige, im deutschsprachigen benachbarten Ausland für Fernsehausstrahlungen festgelegte, Altersfreigaben in die Entscheidung mit ein.

SRF veröffentlicht die festgelegten Altersfreigaben von Sendungen und publiziert sie in der Programmübersicht auf der SRF-Website und im VoD-Angebot.

4. Zeitliche Einschränkungen und Warnsymbole On Air

4.1. Fernsehprogramm

4.1.1.

Tagsüber (d.h. ab 6 Uhr morgens) sowie am Vorabend werden Sendungen ins Programm aufgenommen, welche auch für Kinder unter 12 Jahren unbedenklich sind.

Ab 20 Uhr beginnt das Programm, welches sich grundsätzlich an ein mündiges oder beaufsichtigtes Publikum wendet. Entsprechend können in Sendungen Szenen mit heiklen Inhalten vorkommen. Die Verantwortlichen von SRF achten darauf, dass die Inhalte einem Publikum ab 12 Jahren zugemutet werden können.

Werden zwischen 20 und 22 Uhr Sendungen mit einer Altersfreigabe ab 14 Jahren ausgestrahlt, erfolgen vor der Sendungen Warnungen in Schrift und Ton und wird zudem während der ganzen Dauer der Sendung als Warnsymbol dem Senderlogo ein roter Balken (sog. „Logo Rouge“) unterlegt. Ab 22 Uhr erfolgt für Sendungen ab 14 Jahren keine Warnung mehr.

Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erfolgen Sendungen mit Altersfreigabe ab 16 Jahren bzw. ab 23 Uhr ebenso Sendungen mit Altersfreigabe ab 18 Jahren. Vor Sendungen, welche ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, werden entsprechende Warnung in Schrift und Ton ausgestrahlt. Während der Dauer dieser Sendungen wird zudem als Warnsymbol dem Senderlogo ein roter Balken (sog. „Logo Rouge“) unterlegt.

4.1.2.

Von den vorgenannten Regeln sind Ausnahmen möglich:

Sendungen vor 20 Uhr können ausnahmsweise Darstellungen von Sex, Gewalt oder anderen heiklen Inhalten enthalten. Dies ist insbesondere im Rahmen von Informationssendungen, welche über Aktualitäten berichten, möglich.

Ebenso ist es möglich, dass Sendungen, Serien oder Reihen, welche im Normalfall unbedenklich sind, ausnahmsweise Sex- oder Gewaltdarstellungen oder andere für Kinder und Jugendliche ungeeignete Inhalte enthalten. SRF verzichtet soweit möglich darauf, solche Sendungen im direkten Umfeld eines ausgewiesenen Kinderprogramms zu platzieren.

Zudem kann es in begründeten Ausnahmefälle vorkommen, dass bereits vor 20 Uhr eine Sendung mit einer von den SRF-Verantwortlichen festgelegten Altersfreigabe ausgestrahlt wird. In diesen Fällen gibt SRF die Altersfreigabe vor der Sendung schriftlich und/oder akustisch bekannt und/oder unterlegt während der Dauer der gesamten Sendung als Warnsymbol dem Senderlogo einen roten Balken (sog. „Logo Rouge“). SRF verzichtet soweit möglich darauf, solche Sendungen im direkten Umfeld eines ausgewiesenen Kinderprogramms zu platzieren.

4.1.3.

Bei der Ausstrahlung von Trailern im Allgemeinen berücksichtigt SRF, dass diese soweit möglich keine Darstellungen enthalten, welche der Bestimmung von Ziff. 4.1.1. und 4.1.2. widersprechen. Trailer für Filme, welche erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, werden erst nach 20 Uhr gesendet. Ausnahmen können insbesondere für Image- und Highlight-Trailer (d.h. Sammeltrailer) mit entsprechender Zurückhaltung bei der Auswahl des Bildmaterials erfolgen.

4.2. Radioprogramm

4.2.1.

Bei Radioprogrammen achten die Programmverantwortlichen darauf, dass potentiell gefährdende Inhalte (z.B. Songtexte oder Hörspiele) nicht zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gesendet werden.

4.2.2

Ausnahmen gelten wie unter Ziff. 4.1.2.

5. Zeitliche Einschränkungen und Warnsymbole Online

SRF ist bestrebt, auch im Rahmen von Online-Angeboten den Jugendschutz möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dazu werden in erster Linie alle Angebote mit Altersfreigabe ab 14 Jahre entsprechend gekennzeichnet.

Die Verantwortlichen von SRF achten darauf, dass Angebote im Umfeld ausgewiesener Kinderprogramme für Kinder unter 12 Jahren unbedenklich sind.

Weiter sind zeitliche oder andere technische Zugangsbarrieren möglich – sei es durch direkte Zugangsbarrieren auf dem SRF-Player oder dessen Kompatibilität mit entsprechender Jugendschutz-Software.

* * *

Schweizer Radio und Fernsehen, 23. Februar 2016

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