1. Selig
Damit ein toter Katholik heiliggesprochen werden kann, muss er zwingend selig sein.
2. Martyrium oder Wunder
Die Persönlichkeit muss zwei Wunder vollbracht haben: eines für die Selig- und ein weiteres für die Heiligsprechung. Kein Mirakel ist bei Märtyrern notwendig – bei Personen also, die für ihren Glauben gestorben sind. Die Kirche versteht ein Wunder als das göttliche Eingreifen in die sichtbare Welt.
3. Antrag
Ein Orden, ein Bistum oder eine private Gruppe stellt einen Antrag für ein Heiligsprechungs-Verfahren. Die Kanonisierungskongregation, die sich aus mehr als hundert Bischöfen, Beratern und Kardinälen zusammensetzt, leitet die Prüfung. Sie berät den Papst in Angelegenheiten von Heilig- und Seligsprechungen und ist für die Beglaubigung und Aufbewahrung heiliger Reliquien verantwortlich.
4. Prüfung
Das vollzogene Wunder muss wissenschaftlich unerklärbar sein. Bei einem Heilungswunder untersuchen mehrere Wissenschaftler den Vorgang, studieren den Krankheitsverlauf und vernehmen Zeugen ein. Bei einer historischen Persönlichkeit werden Historiker beigezogen. Unabhängige Theologen untersuchen, ob vor dem Mirakel ein aufrichtiges und gezieltes Gebet stattgefunden hat.
5. Kirchenanwalt
Sind alle Belege und Argumente für die Heiligsprechung zusammengetragen, fechtet in einer letzten Instanz ein Förderer der Gerechtigkeit, Promotor lustitiae, diese an. Die Fürsprecher, Advocati Dei, müssen seine Ausführungen widerlegen können. Stimmen mindestens zwei Drittel der versammelten Theologen für die Heiligsprechung, liegt der letzte Entscheid beim Papst.
6. Liturgische Feier
Willigt der Papst ein, folgt eine liturgische Feier. Während dieser wird der Tote in das Martyrologium, das «Verzeichnis der Heiligen», eingetragen.
7. Dauer des Verfahrens
Normalerweise müssen mehrere Jahre seit dem Ableben des künftigen Heiligen vergangen sein. Erst dann kann ein Kanonisierungsverfahren aufgenommen werden, das Jahrzehnte dauern kann.
8. Kosten
Für die Unkosten des Verfahrens kommt der Antragssteller auf. Diese belaufen sich auf rund 50 000 Euro, die sich aus Gebühren der Kongregation, Honorare für Anwalt, Gutachter und Zeugen sowie den Kosten für die Dekoration während der Feierlichkeit zusammensetzen.