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Aquarellbild eines Baumes mit See und Landschaft im Hintergrund.
Legende: Das Aquarell «Walchensee» von Lovis Corinth wurde von der Kunsthalle Hamburg an die Erben restituiert und zurückgekauft. © Hamburger Kunsthalle / bpk Photo: Christoph Irrgang

Kunst Schweizer Museen geben Fluchtgut nicht zurück

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten verloren viele jüdischen Sammler ihre Kunstwerke. Teils wurden sie beraubt, teils gezwungen in Notlagen zu verkaufen. In Deutschland werden Bilder aus Zwangsverkäufen oft den Erben zurückgegeben. Nicht in der Schweiz. Eine kritische Bestandsaufnahme.

  • Deutschland restituiert regelmässig Kunstwerke an die Erben NS-Verfolgter.
  • Schweizer Museen sehen keine Notwendigkeit, Fluchtgut zurückzugeben.
  • «Das BAK hat uns mit Nachdruck nahegelegt, auf keinen Fall ein Einfallstor für die deutsche Auslegung zu schaffen», so Rechtsanwalt Marcel Brülhart, der für das Kunstmuseum Bern die Verhandlungen mit Berlin über die Sammlung Gurlitt führte.

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Die Pressemitteilung, die die Hamburger Kunsthalle Anfang September 2015 verschickte, dürften einige Museen in der Schweiz nur ungern zur Kenntnis genommen haben. Man habe, so die Kunsthalle, ein Aquarell des Expressionisten Lovis Corinth an die Erben des deutschen Kunsthistorikers Curt Glaser restituiert und anschliessend zu einem angemessenen Preis erneut erworben.

Deutsche Anerkennung an Verfolgte

Geschehen sei dies in Anerkennung der Verfolgung des Sammlers durch die Nationalsozialisten. Die Rückgabe der Walchensee-Ansicht ist nicht die erste Restitution an die Nachkommen von Glaser, der bereits 1933 aus Deutschland floh.

Ebenso gaben Hannover, Nürnberg, München, Berlin und Köln seit 2007 wertvolle Arbeiten bedingungslos zurück – darunter Werke von Ernst Ludwig Kirchner, Edvard Munch und Altmeistergemälde. 2010 restituierte der niederländische Staat eine «Winterlandschaft» von Willem van de Velde dem Jüngeren.

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Für Deutschland ein eindeutiger Fall des Zwangsverkaufs

«Ich musste meine Wohnung aufgeben, ich habe mein Amt verloren», hatte Glaser am 19. Mai 1933 an seinen Freund, den Maler Edvard Munch, geschrieben. Unmittelbar nach ihrer Machtübernahme im Januar 1933 hatten die Nationalsozialisten den 53 Jahre alten Direktor der Berliner Kunstbibliothek zwangsweise beurlaubt und aus seiner Dienstwohnung geworfen.

Glaser ahnte, dass er vor dem Nichts stand, entschied sich für die Emigration und verkaufte, was er besass. «Dieser Fall ist eindeutig», stellte deshalb schon 2008 der Generaldirektor der Berliner Museen, Michael Eissenhauer, fest: «Mit der Versteigerung seiner Bibliothek, seiner Wohnungseinrichtung sowie Teilen seiner Kunstsammlung finanzierte er seine Flucht und die seiner Frau.»

Washingtoner Erklärung

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1998 trafen die unterzeichnenden Staaten in der Washingtoner Erklärung folgende Übereinkunft: Die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmten Kunstwerke sollen identifiziert, deren Vorkriegseigentümer oder Erben ausfindig gemacht eine «gerechte und faire Lösung» gefunden werden. Die Übereinkunft ist rechtlich nicht bindend.

Schweizer Kunsthandel wehrt sich gegen deutsche Auslegung

Schweizer Museen sehen den Fall Glaser bis heute anders. Im Unterschied zu Deutschland gilt hier nämlich das so genannte «Fluchtgut» – Werke, die in der Schweiz verkauft wurden, um die Weiterreise nach Übersee, Visa, Bestechungsgelder zu bezahlen oder den Lebensunterhalt zu sichern – nicht als NS-Raubkunst. Schliesslich, so das Argument, sei die Schweiz ja ein sicheres Land gewesen, in dem faire Marktpreise gezahlt wurden.

Der Schweizer Kunsthandel wehrt sich lautstark dagegen, die deutsche Auslegung der «Washingtoner Erklärung» von 1998 zu übernehmen. Denn in Deutschland wird auch, was «NS-verfolgungsbedingt» verkauft wurde, unter bestimmten Bedingungen restituiert.

Keine Rückgabe an die Erben

Die Schweiz sträubt sich und das hat Folgen: Im Kunstmuseum Basel bemühen sich die Erben von Curt Glaser seit Jahren für mehr als hundert Papierarbeiten um Klärung. Der scheidende Museumsdirektor Bernhard Mendes Bürgi vermag keinen verfolgungsbedingten Verlust zu erkennen und verweist auf eine Erklärung von 2008, nach der das Kunstmuseum und der Kanton Basel-Stadt keinen Anlass zu einer Restitution sehen.

Blumen in einer Vase
Legende: «Rosenmalven» von Vincent van Gogh bleibt im Besitz des Kunsthaus Zürich. Wikimedia

Die Rosenmalven bleiben

Ähnlich reagiert das Kunsthaus Zürich bei Anfragen im Hinblick auf das Gemälde «Rosenmalven» von Vincent van Gogh, das vor dem Krieg der berühmten Schauspielerin Tilla Durieux gehört hatte. Mit ihrem jüdischen Mann, dem Unternehmer Ludwig Katzenellenbogen, war sie in die Schweiz geflohen. Nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung reisten beide nach Kroatien, wo Katzenellenbogen von der Gestapo verhaftet wurde.

1944 starb er im KZ Sachsenhausen. Das Van-Gogh-Gemälde hatte die Schauspielerin, um die weitere Flucht und das Leben im Exil zu finanzieren, 1937 zunächst an den Zürcher Kunsthändler Walter Feilchenfeldt verkauft.

Wann sind Preise fair?

Feilchenfeldt wiederum verkaufte das Bild weiter an das Kunsthaus. 2003 schon schrieb der Kurator Christian Klemm dem Anwalt der Durieux-Erben, das Gemälde sei doch von Tilla Durieux «nach ihrem eigenen Belieben auf dem internationalen Markt zu allgemein handelsüblichen Bedingungen und Preisen verkauft» worden. Es gibt aber gar keinen Beleg dafür, wie viel Geld die Flüchtlinge damals erhielten.

«Betreffend ‹Rosenmalven› ist unsere Haltung unverändert», sagt Kunsthaus-Pressesprecher Björn Quellenberg. Das gelte ebenfalls für das Munch-Gemälde «Musik aus der Karl-Johann-Strasse» aus der Sammlung Curt Glaser, in dessen Erwerbsunterlagen dokumentiert ist, dass das Kunsthaus nur die «Hälfte des heute für das Bild anzusetzenden Marktpreises» zahlen musste.

«Kein Einfallstor für die deutsche Auslegung»

«In der Schweiz muss, wer ein Werk zurückfordert, den Zwangsverkauf beweisen, was nach so langer Zeit praktisch nicht möglich ist», erklärte in der «Neuen Zürcher Zeitung» der Rechtsanwalt Marcel Brülhart, der für das Kunstmuseum Bern die Verhandlungen mit Berlin über die Sammlung Gurlitt führte.

Er sagte auch, dass sich das Schweizer Bundesamt für Kultur (BAK) in die Verhandlungen einmischte: «Das BAK hat uns mit Nachdruck nahegelegt, auf keinen Fall ein Einfallstor für die deutsche Auslegung zu schaffen.»

Zugeben ist keine Schande mehr

Dabei ist es für deutsche Museen, wie der Fall Glaser in den vergangenen Jahren gezeigt hat, durchaus keine Schande mehr, den Besitz von NS-Raubkunst einzugestehen: Das Bewusstsein dafür hat sich erst in den vergangenen 15 Jahren geändert.

Selbst angesehene Schweizer Sammler wie der Winterthurer Unternehmer Oskar Reinhart, dessen Ablehnung von Kunstkäufen beim NS-Regime dokumentiert ist, war gegen solche Käufe nicht gefeit: Im Juni 2014 erst gab das Museum Oskar Reinhart aus seiner Sammlung eine zwangsversteigerte Menzel-Zeichnung zurück.

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