Zum Inhalt springen

Online-Knigge So geben Sie Online-Bewertungen juristisch korrekt ab

Manch einer lässt in Online-Bewertungen seine Wut an einer Firma ab – und geht dabei zu weit. Was geht – und was nicht?

Wer schlechte Erfahrungen mit einer Firma, einem Produkt, Hotel oder Restaurant gemacht hat, kann dies in einer Online-Bewertung öffentlich kundtun – also zum Beispiel nur einen von fünf Sternen geben und die Firma mit ein paar kernigen Sätzen in der Luft zerreissen. Aber aufgepasst! Das Recht setzt diesem Ventil für Wut und Frust auch Grenzen.

Es gilt bei Online-Kommentaren nicht einfach «anything goes». Florent Thouvenin, Professor für Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Zürich, sagt: «Öffentliche schriftliche Äusserungen, so dass sie andere Konsumentinnen und Konsumenten lesen können, sind rechtlich nicht einfach irrelevant. Man sollte sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.»

Mehr dazu:

Fakten in der Bewertung müssen stimmen

Das Recht unterscheidet zwischen Tatsachen und Werturteilen. Online-Bewertungen seien oft eine Mischung, sagt Thouvenin: «Sie sind sogenannte gemischte Werturteile, wo man aufgrund einer Tatsache ein Werturteil fällt.» Die Fakten müssen dabei stimmen: «Wenn ich sage, ein Gerät sei ‹eine absolute Katastrophe›, weil der Akku bereits nach fünf Minuten leer ist, dann muss der Tatsachenteil der Aussage zutreffen.» Also, dass der Akku tatsächlich bereits nach fünf Minuten leer ist.

Etwas Falsches zu behaupten, liegt in einer Online-Bewertung also nicht drin. Die Kritikpunkte sollten belegbar sein. «Man kann potenziell dafür rechtlich in Anspruch genommen werden», sagt der Rechtsprofessor. Man könnte also Post vom Anwalt des kritisierten Hotels erhalten oder im Extremfall auch angezeigt oder vor Gericht gezogen werden.

Tipps fürs Formulieren von Online-Bewertungen

Box aufklappen Box zuklappen
  1. Hauen Sie nicht gleich in die Tasten, sondern schlafen Sie erst mal darüber. Mit kühlem Kopf und etwas Distanz formuliert es sich besser.
  2. Überlegen Sie sich, was für andere Konsumentinnen und Konsumenten interessant und wichtig ist. Aufgrund der Bewertung sollen diese entscheiden können, ob sie dorthin gehen wollen oder nicht.
  3. Bleiben Sie sachlich. Keine Schimpfwörter und Beleidigungen verwenden.
  4. Schiessen Sie nicht auf die Person. Niemanden namentlich erwähnen oder so beschreiben, dass klar ist, wer gemeint ist, wenn Sie mit einem Werturteil eine sehr direkte Aussage machen zu einer bestimmten Person.
  5. Machen Sie konkrete Beispiele für Ihre Kritikpunkte, beispielsweise: «Das Bad war nicht gut gereinigt, es hatte Haare in der Duschwanne.» Nur belegbare Tatsachen verwenden, ohne abwertende Rundumschläge und unnötige Übertreibungen.
  6. Verwenden Sie bei Werturteilen – also Meinungsäusserungen – sogenannte Ich-Botschaften: «Ich fand den Sauberkeitszustand unhaltbar», «Aus meiner Sicht…» Das entschärft die Situation.

Niemanden persönlich angreifen

Heikel können Übertreibungen und Verallgemeinerungen, überspitzte Vergleiche und Schimpfwörter sein. Ein No-Go sind persönliche Beleidigungen und Beschimpfungen: «Eine Person direkt angreifen, das sollte man unterlassen. Das könnte eine Persönlichkeitsverletzung sein», sagt Thouvenin, «diese kann auch dann vorliegen, wenn die Aussage an und für sich zutrifft, man in der Form aber über das Ziel hinausschiesst.» 

«Espresso» ist an Ihrer Meinung interessiert

Box aufklappen Box zuklappen

Wenn man seine Meinung sagt, ist der Spielraum zwar grösser als bei Tatsachen. Man darf Klartext reden und hart urteilen. Aber eben, innerhalb der erwähnten Grenzen. Man muss auch aufpassen, dass eine Online-Bewertung nicht geschäftsschädigend ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt es, andere und deren Waren und Leistungen herabzusetzen «durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen». Bei Online- Bewertungen gilt also das Motto: hart, aber fair.

Espresso, 19.04.22, 08:13 Uhr

Meistgelesene Artikel