Seit mehreren Jahren besteht für die 36 Jahre alte Ölheizung eines Espresso-Hörers ein Servicevertrag mit der Firma Elcotherm AG. Weil die Heizung Altersschwächen zeigt, entscheidet sich der Hörer, eine moderne Gasheizung einzubauen. Diese wird im Juli geliefert. Erst als im Juni die Rechnung für das neue Servicejahr ins Haus flattert, merkt der Hörer, dass er vergessen hat, den Servicevertrag zu kündigen.
Zu spät, denn laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Firma Elcotherm AG mit Sitz im St. Gallischen Vilters hätte der Vertrag zwei Monate vor beginn des neuen Leistungszeitraums gekündigt werden müssen.
Kein Grund für Kulanz
Dem Espresso-Hörer ist bewusst, dass er zu spät ist mit der Kündigung. Er setzt sich deshalb mit der Firma in Verbindung, in der Hoffnung auf Kulanz. Der Hörer argumentiert, in den AGB sei der Fall, dass die Heizung gar nicht mehr existiert, nicht beschrieben.
Elcotherm lässt aber nicht mit sich reden und beruft sich weiterhin auf die AGB. Auch auf einen Kompromiss lässt sich die Firma nicht ein. Auf Nachfrage von «Espresso» schreibt Elcotherm: «Wir waren und sind jederzeit bereit, unseren Teil der Verpflichtung zu erfüllen.» Es sei die Schuld ihres Kunden.
Es kommt aber noch besser: Nach der Kündigung kommt per Post sogar ein Servicetermin. Er habe einen Moment lang mit dem Gedanken gespielt, den Servicetechniker den Keller wischen zu lassen, schmunzelt der Espresso-Hörer. Das habe er aber sein lassen, der Techniker könne schliesslich nichts dafür.
Argumentation mit AGB wackelt
Rechtlich ist der Fall spannend: Weil in den AGB der Firma Elcotherm AG nur die ordentliche Kündigung beschrieben ist, kommt in solchen Fällen das Gesetz zur Anwendung. Die Elcotherm AG hätte dem Kunden entgegenkommen müssen. Der Grund: Die Kündigung erfolgte zwar zu spät, aber immerhin zwei Monate vor dem Servicetermin. Der Servicetechniker hätte deshalb anders eingesetzt werden können, wonach der Firma diese Kosten erspart worden wären. Diesen Betrag hätte Elcotherm dem Kunden weitergeben müssen.