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Rüffel vom Bundesgericht Bezirksgericht Laufenburg hat im ASE-Fall Kompetenz überschritten

Das Bezirksgericht Laufenburg hatte vier Tage nach seinem Urteil zum Anlagebetrug der ASE Investment einen internen Bericht einer involvierten Bank entsiegeln lassen, obwohl im Prozess explizit auf dieses Dokument verzichtet wurde. Damit ist das Bezirksgericht gemäss dem Urteil des Bundesgerichts klar über das Ziel hinausgeschossen.

Umstrittenes Beweismittel

Der Bericht war von einem der drei Angeklagten im Hauptverfahren im Oktober 2016 als Beweismittel beantragt worden. Es handelt sich dabei um einen zu bankinternen Zwecken erstellten Abschlussbericht über die Geschäftsbeziehungen der Bank im Zusammenhang mit dem ASE-Betrug.

Schild Bezirksgericht.
Legende: Für das Bundesgericht ist klar: Die Entsiegelung wäre Sache des Obergerichts gewesen, nicht des Bezirksgerichts. SRF

Ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft war vom Zwangsmassnahmengericht im Januar 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Prozess vor dem Bezirksgericht Laufenburg spielte der Bericht deshalb keine Rolle.

Das Bezirksgericht begründete seinen Entsiegelungs-Beschluss damit, dass der Bericht «aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit für das angekündigte Berufungsverfahren notwendig» sei. Dies geht aus dem am Donnerstag publizierten Urteil des dafür zuständigen Bundesgerichts hervor. Die Bank hatte sich gegen das Vorgehen des Gerichtes gewehrt.

«Grober Fehler»

Das Bundesgericht hält in klaren Worten fest, der mit der «nachträglichen» Beweiserhebung eingeschlagene prozessuale Weg widerspreche den Zuständigkeits- und Beweiserhebungsregeln der Strafprozessordnung. Das Vorgehen sei auch sachlich abwegig.

Ein Beweisverfahren müsse vor dem Urteil abgeschlossen sein. Das Berufungsgericht habe in einem allfälligen Berufungsverfahren selbst zu entscheiden, welche Beweise erhoben würden. Das sei nicht Aufgabe der Vorinstanz.

Zudem widerspreche es der Verfahrensökonomie, wenn über Beweismittel für ein Berufungsverfahren entschieden werden, von welchem noch nicht einmal klar sei, ob es ein solches geben werde.

Angesichts des «groben Fehlers» des Bezirksgerichts hat das Bundesgericht darauf verzichtet, den privaten Beschwerdegegnern Gerichtskosten aufzuerlegen.

Fall kommt vor Obergericht

Im Strafverfahren um den Anlagebetrug der ASE Investment im Kanton Aargau akzeptierten der Ex-Geschäftsführer und der Ex-Verwaltungsratspräsident die Freiheitsstrafen von neun und fünf Jahren nicht.

Sie waren im Dezember vergangenen Jahres wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung im ersten Fall sowie ungetreuer Geschäftsführung, Misswirtschaft und Geldwäscherei im zweiten Fall verurteilt worden. Ein weiterer Mitangeklagter kassierte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Die ASE Investment mit Büroräumlichkeiten in Frick war eine externe Vermögensverwalterin und bot ihren Kunden Devisenhandel in unterschiedlichen Produkten an. Anleger wurden mit Renditeversprechen von bis zu 18 Prozent angelockt.

Auf ihrer Website hatte ASE Investment «lukrative Anlagemöglichkeiten» angepriesen. Das Kürzel ASE stand für «Anlage, Sicherheit, Ertrag». Der Rechtssitz der Aktiengesellschaft war Engelberg OW. Die Deliktsumme beträgt 170 Millionen Franken. Es gibt 2500 Geschädigte.

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