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Bundesverwaltungsgericht Darf Landi ihre Kleider «Weissenstein» nennen?

Die Landi Schweiz meldete die Wortmarke «Weissenstein» beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an. Das Ziel: Der Schutz der Marke für die Landi-Outdoor-Bekleidungsartikel mit dem Namen Weissenstein. Das IGE hatte aber kein Gehör für das Anliegen. Weissenstein sei eine Herkunftsangabe für die Schweiz. Die Marke könne so nicht eingetragen werden. Dagegen wehrt sich die Landi. Am Dienstag tagte das Bundesverwaltungsgericht und beriet den Fall.

Céline Schwarzenbach

Marken- und Rechtsanwältin

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Céline Schwarzenbach kennt sich mit geschützten Marken aus. Sie war Markenprüferin und Markenwiderspruchsjuristin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, hat in Australien gearbeitet und ist seit 2010 als Rechts- und Markenanwältin bei der spezialisierten Kanzlei Schneider Feldmann AG tätig.

SRF News: Die Firma Landi möchte ihre Outdoor-Produkte schützen und dafür die Marke «Weissenstein», den Namen des Solothurner Hausbergs, eintragen lassen. Sie will die Produkte unter diesem Namen vermarkten. Was würde ein solcher Schutz bedeuten?

Céline Schwarzenbach: Die Landi hätte das exklusive Recht diese Marke im Zusammenhang mit beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz zu nutzen, für Kleidungsstücke und den Detailhandel mit Textilwaren. Also Pullover mit der Marke «Weissenstein» dürfte die Landi dann vermarkten. Dritte dürften die Marke «Weissenstein» im Zusammenhang mit Kleidern nicht verwenden.

Dürfte die Gondelbahn am Weissenstein dann keine eigenen T-Shirts mit dem Logo «Weissenstein» mehr verkaufen?

Ich kann hierzu teilweise etwas entwarnen. Wenn die Bergbahn bereits T-Shirts und Hüte mit dem Logo «Weissenstein» verkauft hat, dann darf sie das im bisherigen Umfang weiter machen. Im Markenrecht gilt nämlich das Vorbenutzungsrecht. Das würde hier wohl gelten.

Wenn zum Beispiel «Gruss vom Weissenstein» draufsteht, dann wäre das wohl noch erlaubt.

Aber falls die Bergbahn noch keine solchen Artikel verkauft hat, kommt es auf die Beschriftung an. Wenn zum Beispiel «Gruss vom Weissenstein» draufsteht, dann wäre das wohl noch erlaubt. Aber alleine gestellt ginge es nicht mehr.

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat den Antrag auf den Markenschutz der Landi abgelehnt. Was bräuchte es denn, damit das Bundesverwaltungsgericht die Marke «Weissenstein» doch der Landi zuspricht?

Das IGE hat die Marke ja als indirekte Herkunftsangabe eingestuft. Die Waren werden zudem nicht in der Schweiz produziert. Wenn die Landi die Textilien in der Schweiz herstellen würde, dann wäre dieses Problem gelöst. Als zweite Möglichkeit kann die Landi das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass der Berg Weissenstein in der Schweiz nicht bekannt ist, eine Täuschung also nicht möglich ist. Die Landi müsste eine Umfrage machen und damit beweisen, dass kaum jemand den Weissenstein kennt.

So lief die Gerichtsverhandlung

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Eingangsschild Gericht
Legende: SRF

Die Verhandlung am Dienstagnachmittag dauerte mehrere Stunden. Die Vertreterin des Instituts für Geistiges Eigentum betonte, dass der Weissenstein über die Region hinaus bekannt sei. Er sei zwar kein Wahrzeichen für die ganze Schweiz, aber doch für die Region. Die Kleider der Landi hätten nichts mit dem Weissenstein zu tun, sie würden nicht einmal in der Schweiz hergestellt. Somit würden die Klienten getäuscht.

Die Landi ihrerseits versuchte die Richter davon zu überzeugen, dass der Solothurner Hausberg gar nicht so bekannt sei, dass keine Kunden getäuscht würden. Niemand glaube, dass die Kleider auf dem Weissenstein produziert würden. Das Unternehmen fertigte hierzu ein Gutachten an. Das Institut für Geistiges Eigentum akzeptiert dieses jedoch nicht.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird erst in einigen Monaten erwartet.

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