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Liste mit ambulanten Behandlungen verstösst gegen Bundesrecht
Aus Regionaljournal Aargau Solothurn vom 12.12.2018. Bild: Keystone
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Entscheid Verwaltungsgericht Aargau geht zu weit bei ambulanten Behandlungen

Aargauer Liste widerspricht Bundesrecht: Der Kanton Aargau muss seine Spitalverordnung anpassen. Die Regelung, wonach 13 Behandlungen und Untersuchungen nur ambulant durchgeführt werden dürfen, widerspricht laut dem Aargauer Verwaltungsgericht den bundesrechtlichen Vorgaben. Zwei Privatpersonen stellten die Rechtmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen infrage.

Bestimmungen aufgehoben: Das Aargauer Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bestimmungen auf, wie die Gerichte Kanton Aargau am Mittwoch mitteilten. Damit existieren im Aargau vorerst keine kantonalen Vorschriften mehr zur Umsetzung des Grundsatzes «ambulant vor stationär». In der kürzlich lancierten Totalrevision des Aargauer Spitalgesetzes soll diese Maxime aber wieder verankert werden.

Bund ist zuständig: Es sei Sache des Bundesrates bzw. des Eidgenössischen Departementes des Innern, jene stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kanton und den Versicherern zu tragen seien, argumentierte das Aargauer Verwaltungsgericht. Die Kantone dürften ihre Kostenpflicht nicht noch zusätzlich einzuschränken.

Kanton überrascht: Die Leiterin der Abteilung Gesundheit beim Kanton Aargau, Barbara Hürlimann, zeigte sich «sehr überrascht» über das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts. Man werde dieses nun studieren und über einen Weiterzug ans Bundesgericht entscheiden. Vorerst ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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