Die kriminelle «Karriere» hat bereits mit 16 Jahren begonnen. Seither hat sich sein Strafregister stetig gefüllt. Heute ist der Aargauer 48 Jahre alt. Bereits 13 Mal wurde er verurteilt, unter anderem wegen Drogenvergehen, Schlägereien, Autofahrens ohne Ausweis und so weiter.
Die bisher schlimmste Tat war Ende 2012: Der Aargauer verprügelte einen anderen Mann. Er schlug mit Schuhen und Fäusten ins Gesicht des Opfers, auch als dieses bereits am Boden lag. Seither beschäftigt der Fall die Justiz:
- Mai 2013: Der Täter hat die Tat gestanden und tritt deshalb den vorzeitigen Strafvollzug an.
- Juni 2015: Das Bezirksgericht Kulm verurteilt ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 4,5 Jahren Gefängnis. Das Gericht ordnet eine stationäre Therapie an. Die Staatsanwaltschaft zieht das Urteil weiter. Sie will ein härteres Urteil und die Verwahrung des Täters.
- August 2016: Das Obergericht bestätigt das Urteil des Bezirksgerichts. Das Gericht geht auch nicht auf die Forderung der Staatsanwaltschaft nach einer Verwahrung ein.
- März 2017: Das Bundesgericht kommt zum gleichen Schluss wie bereits zuvor das Obergericht. Die höchsten Richter im Land lehnen eine Verwahrung ab.
Für das Bundesgericht ist der Fall klar: Man dürfe jemanden nur bei schweren Taten verwahren. Dies sei bei einer versuchten schweren Körperverletzung nicht der Fall.
Da der Täter die Gefängnisstrafe vorzeitig angetreten hat, kommt er bereits in den nächsten Tagen frei.
Ordentliche Verwahrung
Art 64, Strafgesetzbuch: Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |