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Bluttat beim Kollegium Mit Schraubenzieher zugestochen, jetzt doch nicht verwahrt

Das Obergericht des Kantons Solothurn musste den Fall des jungen Mannes, der 2010 mit einem Schraubenzieher auf einen anderen eingestochen hat, neu beurteilen. Es hebt die Verwahrung auf und ordnet stattdessen eine stationäre Therapie an.

Es geschah an der Solothurner Fasnacht 2010: Bei einer Schlägerei im Innenhof des Kollegium-Schulhauses rammt ein junger Mann seinem Gegner einen Schraubenzieher acht Zentimeter tief in den Kopf. Das Opfer erleidet einen Hirnschaden und wird sich nie mehr ganz davon erholen.

Vom Bundesgericht...

2014 hat das Solothurner Obergericht den heute 26-jährigen Täter zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und eine Verwahrung ausgesprochen. Dagegen führte der Mann erfolgreich Beschwerde vor Bundesgericht.

Warum ein neues Gutachten?

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Beim ersten Gutachten war der Täter noch nicht 20, beim ersten Urteil des Obergerichts dann 24 Jahre alt. Gemäss Bundesgericht wurde seiner Entwicklung zu wenig Rechnung getragen. In der Phase zwischen 18 und 25 veränderten sich Menschen besonders stark, weshalb für die Urteilsfällung ein möglichst aktuelles Gutachten notwendig sei.

Den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bezeichnete das Bundesgericht 2015 als korrekt. Es verlangte aber ein zweites, aktuelles psychiatrisches Gutachten und wies das Solothurner Obergericht an, die Verwahrung nochmals zu prüfen.

...zurück ans Obergericht

Nun hat das Solothurner Obergericht – unter Berücksichtigung des zweiten Gutachtens – am Mittwoch erneut ein Urteil gefällt: Der heute 26-Jährige wird doch nicht verwahrt. Eine stationäre Therapie soll zeigen, ob er sich bessern und in einigen Jahren entlassen werden kann.

Die Gutachter hatten beim Mann eine komplexe Persönlichkeitsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens, eine hohe Aggressionsbereitschaft, sowie eine niedrige Intelligenz diagnostiziert.

Das Solothurner Obergericht sieht zwar aufgrund des aktuellen Gutachtens nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr. Es zitiert aber das Bundesgericht, wonach eine stationäre Therapie einer Verwahrung vorzuziehen sei, «wenn die Therapiefähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann». Das sei hier der Fall.

Noch Jahre hinter Gitter

«Das ist eine grosse Chance für Sie, nutzen Sie sie», mahnte der Oberrichter den Verurteilten. «Wenn Sie nicht mitmachen, wenn die Therapie erfolglos ist, dann wartet nicht die Freiheit, sondern wieder die Verwahrung», machte der Richter deutlich.

Der Staatsanwalt hatte den Täter am Montag laut Solothurner Zeitung als «unbehandelbar» bezeichnet und eine ordentliche Verwahrung für den 26-Jährigen gefordert. Sämtliche bisherigen Behandlungsversuche seien erfolglos verlaufen. Der Verteidiger hatte eine ambulante Therapie verlangt.

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