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Das Baselbiet hat nicht zuviel Baulandreserven, doch sie sind oft am falschen Ort.
Aus Regionaljournal Basel Baselland vom 02.05.2019. Bild: keystone
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Kritik vom Bund Baselland muss Bauzonen aufgeben

Der Bund akzeptiert den kantonalen Richtplan nur unter Auflagen.

Eigentlich hatte die Baselbieter Regierung gehofft, dass sie von Rückzonungen verschont bleibt. Doch jetzt hat der Bundesrat den kantonalen Richtplan nur unter der Auflage gutgeheissen, dass einzelne Gemeinden ihre überdimensionierten Bauzonen überprüfen.

Nicht zuviel, aber die falschen Reserven

Als Ganzes weist der Baselbieter Richtplan zwar nicht zu viel Baulandreserven aus. Doch diese seien zum Teil in den falschen, vor allem ländlichen Gemeinden. Auf diese Weise leiste der Richtplan keinen Beitrag zum Bemühen, die Zersiedelung zu stoppen.

Der Baselbieter Kantonsplaner Martin Kolb ist nicht begeistert von dieser Auflage. Man sei bisher davon ausgegangen, dass der Kanton dafür zuständig sei, dass die Gemeinden haushälterisch mit dem Boden umgehen. Welche Gemeinden Rückzonungen vornehmen müssen, sagen Bund und Kanton derzeit nicht.

Eingriff ins Eigentum

Für den Direktor des Raumplanungsverbandes Espace Suisse, Lukas Bühlmann, machen die Auflagen des Bundes durchaus Sinn. Er sei sich jedoch bewusst, dass eine solche Rückzonung ein massiver Eingriff ins Eigentum sei, räumt Bühlmann ein. Er beneide auch nicht die Gemeindepräsidenten, die das jetzt durchsetzen müssten: «Schliesslich müssen sie jetzt die Fehler ihrer Vorgänger ausbaden.»

Wenn Land durch Einzonung massiv an Wert gewinnt, kassiert der Kanton von den Eigentümern die sogenannte Mehrwertabgabe. Mit diesem Geld sollen umgekehrt Eigentümer entschädigt werden, deren Land durch Rückzonung ebenso massiv an Wert verliert. Allerdings könnte sich jetzt rächen, dass Baselland nur eine minimale Mehrwertabgabe praktiziert und deshalb dieser Fonds ungenügend gefüllt ist.

Karte mit den Gemeinden, zum Teil rot eingefärbt
Legende: Bei gut einem Drittel der Gemeinden besteht das Risiko, dass sie Auszonungen vornehmen müssen (Landratsvorlage). ZVG

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