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Sexualkunde ist Pflicht
Aus Schweiz aktuell vom 14.08.2013.
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Basel Baselland Sexualkunde an Basler Schulen bleibt obligatorisch

Das Basler Appellationsgericht weist die Rekurse von Eltern gegen den Aufklärungsunterricht ab. Das Gericht stützt mit diesem Entscheid das Erziehungsdepartement. Dieses hatte den obligatorischen Aufklärungsunterricht ab dem Kindergarten vor zwei Jahren angeordnet.

Die Rekurrierenden, ein Elternpaar und eine alleinerziehende Mutter, waren zuvor bei den Schulbehörden und bei der Regierung mit ihren Begehren abgeblitzt. Das Appellationsgericht urteilte so als dritte Instanz - es war nun auch das erste Gericht, das zu diesem Thema materiell Stellung nahm. Die Bedeutung des Urteils war dem Gericht wahrscheinlich bewusst: Indiz dafür ist die über zweistündige Beratungszeit, bevor das Gericht das Urteil verkündete.

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Gerichtsentscheid zum Basler Sexualkundeunterricht (14.08.2013)
03:06 min
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Da die Eltern nicht wegen Betroffenheit ihrer Kinder, sondern aus Prinzip klagten, war die Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Das Gericht hat nun die Leitlinien als grundrechtskonform beurteilt. Dies freut Pierre Felder, Leiter Volksschulen im Basler Erziehungs-departement. Obwohl er das Urteil erwartet habe, sei er «erleichtert», sagt er im Regionaljournal Basel auf SRF 1.

Felder ist zufrieden, dass das Gericht das Konzept des Unterrichts als dem Alter angemessen ansieht: Auf dieser Stufe sei der Sexualkundeunterricht zwar obligatorisch, aber nur reaktiv vorgesehen: Lehrpersonen sollten also nichts ohne Anlass von sich aus erklären, sondern nur, wenn von Kinderseite Fragen kämen. Auch etwa ein diskriminierend gemeinter «Schwuler!»-Zuruf auf dem Pausenhof könne Anlass für eine Lehrperson sein, das Thema anzusprechen. So sei diese Sexualkunde keine Persönlichkeitsrechtsverletzung; im Gegenteil werde damit die Schutzpflicht gegenüber den Kindern erfüllt.

Entgegengekommen ist das Gericht den rekurrierenden Eltern nur in einem Detailpunkt, den Kosten: Weil ein Unterrichtsmittel anfangs offiziell «Sexbox» geheissen hatte, habe der Kanton Missverständnisse mitzuverantworten. Deswegen wurde das Verfahren der Vorinstanz für kostenlos erklärt - die Gerichtsgebühren hingegen müssen sie als Unterlegene bezahlen.

schh/sda/racc

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