Die Beschwerde der Gegner richtete sich gegen ein Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom vergangenen Dezember. Auf mehrere Kritikpunkte trat das Bundesgericht gar nicht erst ein.
Ausführlicher ging das Bundesgericht jedoch auf die Frage ein, ob der mit der Schaffung der Deponie nötige Eingriff ins Landschaftsbild zulässig ist. Es kommt zum Schluss, dass Empfehlungen der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ausreichend Gewähr für eine gute Lösung böten.
Ein jahrelanger Deponie-Streit
Eine knappe Mehrheit des Stimmvolks von Thierachern lehnte im September 2012 eine kommunale Überbauungsordnung zugunsten der Aushub-Deponie im Eyacher noch ab. Die kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) erliess danach eine kantonale Überbauungsordnung, um die Deponie trotzdem zu ermöglichen. Sie argumentierte, es gebe im Entwicklungsraum Thun einen Deponieengpass. Die Regierung wies im Dezember 2015 eine Beschwerde von Gegner gegen den Erlass der kantonalen Überbauungsordnung durch die JGK ab, worauf sich die Gegner ans kantonale Verwaltungsgericht wandten. Sie argumentierten, in der Region Thun gebe es gar keinen Deponieengpass und es könne nicht sein, dass der Kanton eine Überbauungsordnung erlasse, nachdem zuvor die Gemeinde eine Überbauungsordnung abgelehnt habe. Nun hat das Bundesgericht im Streit abschliessend entschieden. |