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Entscheid des Bundesgerichts Walliser Weinhändler ist mit seiner Beschwerde abgeblitzt

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Weinhändlers Dominique Giroud abgewiesen. Es ging um Mehrwertsteuer-Delikte.

Der Walliser zog eine Verurteilung wegen Steuerdelikten durch das Walliser Kantonsgericht ans höchste Schweizer Gericht weiter. Giroud ist der Meinung, dass er für den gleichen Sachverhalt bereits 2014 von der Waadtländer Justiz verurteilt wurde.

Zwischen 2007 und 2009 gab es zwischen der Weinhandel Edelweiss AG und der Giroud Vins SA verschiedene Transaktionen, durch welche sich die von den beiden Firmen geschuldete Mehrwertsteuer reduzierte. Beide Unternehmen sind, beziehungsweise waren, in den Händen von Giroud.

Justiz beschäftigt

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Die Steuerbelange des Weinhändlers beschäftigen die Justiz seit dem Jahr 2014. Ende Juli musste Giroud erneut vor dem Walliser Gericht erscheinen. Dabei ging es um Staats- und Gemeindesteuern. Das Urteil in diesem Fall ist noch nicht gefällt worden.

Die Walliser Justiz verurteilte den Weinhändler im Dezember 2017. Sie bestrafte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 300 Franken. Diese Strafe wurde ergänzend zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom Juli 2014 gefällt.

Giroud legte gegen die Verurteilung durch die Walliser Justiz Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er rügte, dass die Walliser ihn für die gleiche Sache verurteilt hätten, wie bereits die Waadtländer Justiz. Damit werde der Grundsatz verletzt, dass man für eine Tat nicht zwei Mal bestraft werden darf.

Zwei verschiedene Steuern

In einem am Freitag publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass Giroud in der Waadt wegen Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. In Walliser Fall hingegen gehe es um ein Delikt im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Damit würden die beiden Verfahren zwei unterschiedliche Steuern betreffen.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge Girouds betreffend der Höhe der Tagessätze abgewiesen. Die Höhe sei jeweils entsprechend den finanziellen Verhältnissen eines Angeklagten zu bemessen. In Anbetracht des Einkommens von Giroud von mehr als 300'000 Franken im Jahr 2016 habe die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, hält das Bundesgericht fest.

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