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Bern Freiburg Wallis Tötungsdelikt: Berner Verwaltungsgericht weist Flüchtling weg

Trotz Flüchtlingsstatus droht einem 36-jährigen Türken die Abschiebung in die Heimat, weil er 2008 in der Nähe von Bern einen Nebenbuhler erstochen hat.

Das bernische Verwaltungsgericht hält die Wegweisung des Mannes für zumutbar. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervor. Der Mann habe «in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen», befand das Gericht. Es gebe keine zwingenden Gründe gegen seine Wegweisung.

Das Tötungsdelikt hatte 2008 für Schlagzeilen gesorgt. Bei der Wohleibrücke in Hinterkappelen erstach der Mann einen Nebenbuhler, der sich in seine Freundin verliebt hatte. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 2013 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

«Blutrache droht» – Gericht unbeeindruckt

Die Strafe endet im kommenden April. Nun wehrt sich der Mann gegen die Wegweisung. Er macht unter anderem geltend, in der Türkei drohe ihm Blutrache. Zudem lebe er in einer neuen Beziehung in Lausanne; mit der heutigen Ehefrau habe er eine einjährige Tochter.

Ball beim Bund

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Die Bundesbehörden müssen das Dossier noch überprüfen. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürften sie zwar den Flüchtlingsstatus aberkennen. Sollten sie aber zum Schluss kommen, dass eine Wegweisung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könnten sie die vorläufige Aufnahme verfügen.

Das beeindruckt das Verwaltungsgericht nicht. Liege tatsächlich eine Bedrohung durch Blutrache vor, könnten ihm die staatlichen türkischen Behörden einen gewissen Schutz bieten. Frau und Tochter könne er in die Heimat mitnehmen. Dort lebten ja auch seine betagten Eltern, zu denen er nach eigenem Bekunden ein gutes Verhältnis habe.

Sowieso sei es ihm als arbeitsfähigem gesundem Mittdreissiger möglich, in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Die dortige Menschenrechtssituation habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, es herrschten weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.

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