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Ostschweiz Bewilliungspflicht für Friedwälder im Thurgau

Wer die Asche eines Verstorbenen verstreuen will, braucht dafür auch in Zukunft keine Bewilligung. Für Firmen, welche Gräber im Wald anlegen, gibt es neu allerdings eine Bewilligungspflicht. Das hat die Thurgauer Regierung entschieden.

Betreiber von Friedwäldern müssten die letzte Ruhestätte im Wald bewilligen lassen, heisst es in einer Mitteilung des Departements Bau und Umwelt. Im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens werden in Zukunft neben forstrechtlichen auch umweltrechtliche Aspekte überprüft. Zudem müssen die Bestimmungen zum Friedhofs- und Bestattungswesen der zuständigen Gemeinde eingehalten werden.

Ein Waldareal, in dem ein Friedwald betrieben wird, muss im Naturzustand belassen und frei zugänglich bleiben. Es dürfen keine Hinweisschilder aufgestellt oder waldfremde Bauten oder Parkplätze gebaut werden. Die Auswahl der Bestattungsbäume muss mit dem Revierförster abgesprochen werden.

Kein Grabschmuck

Urnen, Grabsteine, Kreuze und Grabschmuck im Wald sind verboten. Die Gräber dürfen nur unauffällig gekennzeichnet werden. Erlaubt sind gemäss der neuen Richtlinie erdnahe, minimale Farbmarkierungen oder Monogramme, welche die Bäume nicht verletzen.

 

Momentan gibt es im Thurgau rund 20 Friedwälder. Friedwälder mit nicht mehr als 20 Bestattungsbäumen mussten bisher nicht bewilligt werden. Einige Betreiber hätten sich jedoch nicht an diese Vorgabe gehalten, weshalb sie eine nachträgliche

Bewilligung einholen müssen, heisst in der Mitteilung.

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