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Ostschweiz Nach acht Jahren darf Bauland enteignet werden

Der St. Galler Kantonsrat hat eine Massnahme gegen Baulandhortung beschlossen. Gemeinden erhalten das Recht, Bauland zu enteignen, das nach acht respektive zehn Jahren von den Eigentümern nicht überbaut wurde.

Der grösste Teil des revidierten Planungs- und Baugesetzes war bereits in einer Sondersession im März beraten worden. In den umstrittenen Punkten hatte sich mehrheitlich die Version der Regierung gegen diejenige der vorberatenden Kommission durchgesetzt. Ein kontroverses Thema wurde allerdings verschoben: Das Kaufrecht von Gemeinden als eine zentrale Massnahme gegen die Hortung von Bauland.

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Nach acht Jahren darf enteignet werden (26.04.2016)
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Der Kantonsrat hatte der Massnahme im März nur im Grundsatz zugestimmt. Offen blieb damit die für die Wirkung entscheidende Ausgestaltung. Die vorberatende Kommission musste das Geschäft bis zur Aprilsession nochmals beraten.

Kaufen zum Verkehrswert

In den entscheidenden Abschnitten des Kommissionsvorschlags geht es vor allem um Fristen. Darin heisst es: Wird Bauland nach einer Groberschliessung nicht innert acht Jahren überbaut, steht der politischen Gemeinde ein gesetzliches Kaufrecht zum Verkehrswert zu.

Es gibt weitere Bedingungen: Wenn die Gemeinde die Möglichkeit für einen Kauf nutzen will, muss sie den Eigentümern der Parzelle eine weitere Frist von zwei Jahren zugestehen. Sind schliesslich alle Bedingungen erfüllt, setzt eine Schätzungskommission für Enteignungen die Höhe des Verkehrswerts fest.

In der Debatte setzte sich die Linie durch, die von der vorberatenden Kommission vorgegeben worden war. Abweichende Anträge wurden mit deutlichen Mehrheiten abgelehnt.

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