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Stadt darf Parkplätze aufheben (21.8.2015)
Aus Regi LU vom 21.08.2015.
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Zentralschweiz Abbau von Parkplätzen ist zulässig

Kunden von Geschäften haben keinen Anspruch darauf, direkt vor einem Laden auf öffentlichem Grund parkieren zu können. Das Luzerner Kantonsgericht hat eine Beschwerde gegen den Abbau von 76 Parkplätzen im Neustadtquartier abgelehnt.

Im Luzerner Neustadtquartier in der Nähe des Bahnhofs werden zur Zeit Werkleitungen und Strassen saniert. Dabei werden auch Parkplätze reduziert.

Mehrere Inhaber von Restaurants und Geschäften wehrten sich gegen den Abbau der Parkplätze: Die bisherigen Schrägparkplätze seien kein Sicherheitsrisiko gewesen. Der Abbau führe zu mehr Suchverkehr. Zudem verletze er die Handels- und Gewerbefreiheit der Geschäfte.

Noch immer 479 Parkplätze

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde aber ab, wie es am Freitag mitteilte. Zur Wirtschaftsfreiheit gehöre nicht grundsätzlich das Recht, dass von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellte Parkflächen immer bestehen blieben. Das Angebot der Parkplätze sei weiterhin ausreichend und erschwere keinem der Beschwerdeführer übermässig die Geschäftstätigkeit.

Nach dem Abbau von 76 Parkplätzen gibt es gemäss Urteil noch immer 479 öffentliche Oberflächenparkplätze im betreffenden Quartier. Dazu kommen 1700 Parkplätze in Parkhäusern, die sich innerhalb eines Umkreises von 500 Meter befinden.

Das Urteil kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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