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Zentralschweiz Luzern klärt, wer bei Hungerstreiks von Häftlingen zuständig ist

Der Kanton schickt zwei Varianten in die Vernehmlassung: Bei der einen entscheidet die Gefängnisleitung, oder bei der anderen der behandelnde Arzt darüber, welche Massnahmen getroffen werden sollen.

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Luzern regelt Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen
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Die Luzerner Regierung hat die Vernehmlassung für ein neues Justizvollzugsrecht gestartet. Sie will dabei die Zuständigkeit für Massnahmen beim Hungerstreik eines Häftlings eindeutig regeln. Das geltende Recht gebe keine Auskunft darüber, welche Massnahmen bei einem Hungerstreik von inhaftierten Personen getroffen werden könnten oder müssten, schreibt das Luzerner Justizdepartement in einer Mitteilung vom Donnerstag.

Das Justizdepartement stellt in der Vernehmlassung zwei Varianten zur Auswahl. Die erste sieht vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung auf Bericht und Antrag eines Arztes über Massnahmen entscheidet. Gemäss der zweiten Variante würde der zuständige Arzt nach den Regeln seiner Berufsethik selber Anordnungen treffen.

Gefangene sollen eine Verfügung ausfüllen

Der Luzerner Gesetzesentwurf sieht zudem eine Gefangenenverfügung vor. In dieser sollen Inhaftierte über die Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt werden. Häftlinge können auf diesem Papier ankreuzen, ob sie eine künstliche Ernährung, eine Wiederbelebung oder Medikamente ablehnen.

Die Behörden müssen die Wünsche respektieren. Der Start der Vernehmlassung im Kanton Luzern fällt zeitlich mit dem Tod eines Häftlings im Zuger Kantonsspital in Baar am Dienstag nach einem Hungerstreik zusammen. Der 32-Jährige wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben Verurteilte wollte mit einem Hungerstreik seine Freilassung erreichen. Mittels einer Patientenverfügung hatte er  Behörden und Ärzte angewiesen, auf lebenserhaltende Massnahmen zu verzichten. Gestützt auf das geltende Recht verzichteten die Strafverfolgungsbehörden auf eine Zwangsernährung und verstarb.

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