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Zentralschweiz Luzerner Einkaufszentren wollen ÖV nicht mitfinanzieren

Im Kanton Luzern müssen sich Einkaufszentren mit mehr als 7500 Quadratmetern Verkaufsfläche am Ausbau des öffentlichen Verkehrs beteiligen. Das verlangt ein am 1. Juli in Kraft getretenes Gesetz. Gegen die Kostenbeteiligung wehren sich mehrere grosse Detailhändler.

Mehrere Einkaufs- und Fachmarktzentren im Kanton Luzern wehren sich gegen neue Kostenbeiträge an den öffentlichen Verkehr. Das revidierte ÖV-Gesetz verlangt, dass sich die Zentren am Ausbau der ÖV-Angebots beteiligen müssen, wenn das Zentrum oder der Fachmarkt selber Mehrverkehr verursacht. Die gesetzliche Grundlage hatte das Kantonsparlament im Dezember beschlossen.

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Einkaufzenter wollen ÖV-Ausbau nicht mitfinanzieren (21.7.2015)
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Die betroffenen Einkaufszentren sind aber mit den vom Verkehrsverbund Luzern aufgesetzten Verträgen zu den Abgaben nicht einverstanden. Die Verantwortlichen hätten entschieden, die Verträge nicht zu unterzeichnen, teilte die Interessengemeinschaft Espace Mobilité am Dienstag mit. Dieser gehören die Detailhändler Coop, Ikea, Jumbo, Manor, Migros und Möbel Pfister an.

Nur Detailhandel betroffen

Nach Ansicht der Shopping-Center-Betreiber diskriminieren die neuen Bestimmungen den Detailhandel, da er als einziger Wirtschaftszweig zu Kostenbeiträgen verpflichtet werde. Sportstätten und Freizeiteinrichtungen seien nicht betroffen. Im Kanton Luzern gibt es keine Anlagen, welche die im Gesetz genannte beitragspflichtige Grösse erreichen. Auch touristische Einrichtungen würden im Gesetz nicht erwähnt.

Für den Präsidenten des Verbundrats des Verkehrsverbunds Luzern, Thomas Buchmann, sind die im Gesetz vorgesehenen Zahlungen gerechtfertigt. Den Detailhändlern entstünden nur dann Kosten, wenn das ÖV-Angebot wegen eines Einkaufszentrums ausgebaut werde. Buchmann vermutet denn auch, dass die Detailhändler mit der Verweigerung der Vertragsunterzeichnung zum Ziel hätten, ein Gericht die Rechtmässigkeit der Kostenbeteiligung überprüfen zu lassen.

Werden die Verträge von den Verantwortlichen der Einkaufszentren nicht unterzeichnet, kann der Verkehrsverbund gemäss Gesetz die Beiträge einseitig verfügen.

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