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Entscheid des Bundesgerichts Mutmassliche Polizeigewalt in Schwyz

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz muss sich zum fünften Mal mit einem Fall mutmasslicher Polizeigewalt beschäftigen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es empfiehlt der Untersuchungsbehörde zudem, den federführenden Staatsanwalt auszuwechseln.

  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz muss bei einen Fall mutmasslicher Polizeigewalt zum 5. Mal über die Bücher. So hat das Bundesgericht entschieden.
  • Beim mutmasslich unverhältnismässige Vorgehen holten Schwyzer Polizisten einen Mann im Auftrag des Betreibungsamtes ab – es ging um eine offene Rechnung von 66 Franken.
  • Laut dem Mann hätten die Polizisten ihn in den Schwitzkasten genommen und gefesselt.

Der Fall ereignete sich im September 2012.

In Schwitzkasten genommen

Was danach geschah, ist umstritten: Nach Aussagen des Betroffenen nahmen ihn die vier Polizisten unvermittelt in den Schwitzkasten. Sie drückten ihn auf die Kühlerhaube eines Autos. Daraufhin hätten sie ihn gefesselt.

Wegen der Gewalteinwirkung habe er wahrscheinlich kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Er sei ins Spital gefahren worden, wo man ihn während einer längeren Untersuchung ans Bett gefesselt habe. Der Mann wurde für drei Tage fürsorgerisch untergebracht, wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst. Es wurde keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt.

Strafverfahren erst im dritten Anlauf eröffnet

Der Betroffene reichte daraufhin eine Anzeige ein. Die Staatsanwaltschaft entschied zwei Mal, dass an der Sache nichts dran sei. Erst im dritten Anlauf eröffnete sie ein Strafverfahren gegen die vier Polizisten – wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Entführung und einfacher Körperverletzung.

Aber auch dann und bei einer weiteren Beschwerde wurde das Verfahren eingestellt.

«Beträchtliche Gewaltanwendung»

Die Richter in Lausanne halten un in ihrem Entscheid fest, dass nicht klar sei, ob der Einsatz der Polizisten recht- und verhältnismässig gewesen sei. So sei fraglich, ob der Betroffene überhaupt hätte gefesselt werden müssen.

Zudem wende der Mann zu Recht ein, dass er weder kriminell noch als gewalttätig bekannt sei. Es sei auch nur um eine offene Forderung von 66 Franken gegangen.

Auch bezüglich des Niederdrückens auf die Motorhaube sei der Hergang unklar. Die Tatsache, dass auf der Haube eine Delle entstand, die repariert werden musste, lässt laut Bundesgericht auf eine «beträchtliche Gewaltanwendung schliessen».

Schwyzer Richter soll Fall abgeben

Das Bundesgericht empfiehlt zudem, dass der federführende Richter in Schwyz ausgewechselt werden soll. Dies sei zwar gesetzlich zwar nicht zwingend. Es sei aber im Interesse des Kantons, um «jeden Anschein von Befangenheit oder Mauschelei zu vermeiden», schreibt das Bundesgericht. Es sei «offensichtlich eine gewisse Unwilligkeit» vorhanden, die «Sache erhellend abzuklären».

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