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Zentralschweiz Polizisten der Sondereinheit «Luchs» definitiv freigesprochen

Die Freisprüche für zwei Luzerner Polizisten der Sondereinheit «Luchs» nach einem missglückten Einsatz in Oberarth sind rechtskräftig. Die beiden Männer, die beim Einsatz 2005 verletzt worden waren, haben das Urteil nicht ans Bundesgericht weitergezogen.

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Anwalt Zlatko Janev (05.10.2013)
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Dies erklärte Anwalt Zlatko Janev von der Kanzlei Schelbertlaw in Zug am Samstag auf Anfrage. Er bestätigte damit einen Bericht der «Neuen Luzerner Zeitung». Die Kanzlei hatte die beiden «Luchs»-Opfer vertreten. Die Klienten hätten aus formellen Gründen und wegen des Risikos hoher Prozesskosten auf eine weitere Beschwerde verzichtet, sagte Janev.

Fahndung nach internationalem Schwerverbrecher

Der Fall ereignete sich vor acht Jahren, in der Nacht auf den 5. Juni 2005. Die Polizei hatte die Information erhalten, dass sich im Kanton Schwyz ein international gesuchter Schwerverbrecher aufhalte. Irrtümlich verfolgten die Polizisten der Sondereinheit «Luchs» in Zivilfahrzeugen zwei unschuldige Männer im Alter von 17 und 22 Jahren. Diese flüchteten vorerst. Als sie in Oberarth festgenommen wurden, legten ihnen die Polizisten Augenbinden und Handfesseln an.

Die Opfer klagten danach, sie hätten Prellungen, Quetschungen und andere Verletzungen erlitten, die einen Spitalaufenthalt von mehreren Tagen nötig gemacht hätten. Laut ihren Anwälten litten die Opfer danach an psychischen Problemen und waren in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Opfer klagten wegen Amtsmissbrauchs

Die Opfer klagten gegen den Einsatzleiter sowie seinen Stellvertreter wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung. Sie forderten bedingte Bussen und Geldstrafen. Der Verteidiger verlangte einen Freispruch. Das Schwyzer Strafgericht kam im Januar 2012 zum Schluss, dass das Vorgehen der Polizisten verhältnismässig war. Sie seien von Schwerverbrechern und einer grossen Fluchtgefahr ausgegangen.

Die Verwendung von Handschellen sei ein übliches Sicherungsmittel, und das Anlegen von Augenbinden erscheine im gegebenen Zusammenhang für eine gewisse Zeit als zulässig, argumentierte das Gericht. Im April 2013 wies das Schwyzer Kantonsgericht die Berufungen der Privatkläger ebenfalls ab.

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