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Im zweiten Anlauf soll es klappen
Aus Regionaljournal Zentralschweiz vom 14.02.2019. Bild: zvg
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Rückbau Herdschwand Emmer Gemeinderat muss Ausschreibung wiederholen

Wegen Verfahrensfehlern pfiff das Luzerner Kantonsgericht die Gemeinde zurück. Dadurch verzögert sich der Rückbau.

Verzögerter Rückbau: Der Rückbau des Betagtenzentrums in Emmen verzögert sich weiter, wie die Gemeinde am Donnerstag mitgeteilt hat. Grund ist ein Urteil des Kantonsgerichtes vom November 2018. Die Gemeinde bricht deshalb das Ausschreibungsverfahren provisorisch ab und wiederholt die Ausschreibung mit den erforderlichen Korrekturen. Der Auftrag, der das Kostendach von 1,5 Millionen Franken nicht überschreiten darf, wird neu ausgeschrieben. Dadurch kann sich der Rückbau bis zu einem Jahr verzögern, heisst es in der Mitteilung.

Das Ausschreibungsverfahren: Im März letzten Jahres genehmigten die Stimmbürger von Emmen den Abriss des alten Betagtenzentrums Herdschwand auf Kosten der Gemeinde. Daraufhin schrieben die Gemeindebehörden den Rückbau des Gebäudes öffentlich aus. Am offiziellen Besichtigungstermin im Juli erschienen aber nur zwei von vier an der Ausschreibung teilnehmenden Parteien.

Die Direktion Bau und Umwelt kam damals gemeinsam mit dem für die Ausschreibung beauftragten Büro zum Schluss, dass das gemäss öffentlichem Ausschreibungsgesetz kein Ausschlussgrund sei. In der Folge wurde mit den beiden andern Parteien ein zweiter Besichtigungstermin vereinbart. Den Zuschlag erhielt ein Unternehmen, dass bei der ersten Besichtigung gar nicht anwesend war. Dies, weil die Offerte für den Rückbau innerhalb des von den Stimmbürgern bewilligten Kredits von 1,5 Millionen war.

Das Gerichtsurteil: Das akzeptierte ein Interessent, der bei der ersten Besichtigung anwesend war nicht und rekrutierte vor dem Luzerner Kantonsgericht. Dieses entschied, dass die Ausschreibungskriterien nicht eingehalten worden seien. Ausschlaggebender Punkt ist dabei die Einhaltung des Besichtigungstermins vom 19. Juli 2018 als obligatorische Bedingung. Der nachträglich mit den beiden Parteien vereinbarte Besichtigungstermin taxierte das Gericht in seinem Urteil als eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sowie des Transparenzgebotes. Das Gericht hob deshalb die Zuschlagsverfügung auf und wies die Auftragsvergabe zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück.

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