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Zentralschweiz Wer Pflegefachleute an Private vermittelt, braucht Bewilligung

Wenn ein Unternehmen Pflegefachleute in Privathaushalte vermittelt, gilt es als Personalverleiher und benötigt eine Bewilligung. Dieser Entscheid des Bundesgerichts hat Folgen: Solche Unternehmen müssen künftig eine Kaution hinterlegen und Bestimmungen über Mindestlöhne und Arbeitszeiten einhalten.

Der konkrete Fall, den das Bundesgericht beurteilt hat, betrifft ein Luzerner Unternehmen. Es stellt Pflegerinnen und Pfleger an, die für eine bestimmte Zeit in Haushaltungen bei hilfsbedürftigen Menschen leben und ihnen rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Kunden bezahlen die Pflege dem Unternehmen, das dann den Pflegefachleuten einen Lohn bezahlt.

Die Dienststelle wirtschaft und arbeit (wira) des Kantons Luzern qualifizierte die Tätigkeit des Unternehmens als bewilligungspflichtigen Personalverleih. Das Unternehmen hatte sich gegen diese Vorgabe gewehrt. 

Jetzt gibt das Bundesgericht dem Luzerner Verwaltungsgericht Recht, welches die Haltung des wira stützte, wie die Luzerner Gerichte am Dienstag mitteilten.

Für solche Unternehmen bedeutet dieser Entscheid, dass sie eine Bewilligung beantragen, eine Kaution hinterlegen und gewisse Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten müssen. Die Qualifikation als bewilligungspflichtiger Personalverleih sei in erster Linie mit erhöhten Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmenden und mit finanziellen Mehrverpflichtungen für die Unternehmen verbunden, schreiben die Luzerner Gerichte.

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