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Zürich Schaffhausen 89 Beschwerden gegen das Reglement der Zürcher BVK zurückgezogen

Nach den Skandalen und der massiven Unterdeckung der kantonalen Pensionskasse dachten viele Zürcher Gemeinden über einen Austritt nach. Mit den Bedingungen für einen solchen Austritt waren sie aber nicht einverstanden. Nun sind die Beschwerden aber vom Tisch.

Sollen wir bei der kantonalen Pensionskasse BVK versichert bleiben oder austreten? Das fragten sich nach dem Debakel bei der BVK viele Gemeinden im Kanton Zürich. Die Pensionskasse stellten diese Austrittsgedanken vor ein Problem: Wenn viele Versicherte gleichzeitig austreten und ihr Geld mitnehmen würden, würde die Kasse noch stärker in finanzielle Schieflage geraten.

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Gemeinden ziehen Beschwerden zurück (Fanny Kerstein, 29.5.2013)
01:51 min
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Die BVK wappnete sich deshalb mit einem Teilliquidationsreglement, welches die Rahmenbedingungen für einen Austritt regelt. Und gegen dieses Reglement wehrten sich 89 Gemeinden, Firmen und andere Institutionen mit einer Beschwerde. Es sei rechtswidrig, unzumutbar und unklar, sagten die Gemeinden. Sie störten sich besonders daran, dass sie selber die Unterdeckung für diejenigen Versicherten bezahlen müssen, die austreten.

Keine Aussicht auf Erfolg

Nun haben die Gemeinden ihre Beschwerden allerdings zurückgezogen. Das zuständige Bundesverwaltungsgericht hat signalisiert, dass das Reglement nicht generell, sondern nur bei einer konkreten Kündigung überprüft werden könne. Damit sei nun klar, welche Regeln gelten, sagt der Chef der BVK, Thomas Schönbächler.

Für jene Gemeinden, die tatsächlich ausgetreten sind, ist der Schlussstrich aber noch nicht gezogen. Maur hat zum Beispiel die Unterdeckung zwar bezahlt, allerdings unter Vorbehalt. Die Gemeinde überlegt sich, ihren konkreten Fall vor Gericht zu bringen. Entschieden sei aber noch nichts, sagt Gemeindeschreiber Markus Gossweiler auf Anfrage des «Regionaljournals Zürich Schaffhausen».

Nur die Angestellten können klagen

Thomas Schönbächler glaubt nicht, dass es zu vielen Klagen kommen könnte, da nur die versicherten Personen selbst Klage einreichen können und nicht die Arbeitgeber. Die Versicherten hätten aber keine Nachteile zu befürchten, die Motivation für eine Klage sei mithin klein.

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