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Zürich Schaffhausen Flughafen Zürich verletzt die Nachtruhe nicht

Der Flughafen Zürich darf Verspätungen von Starts und Landungen bis um 23:30 Uhr abbauen. Er verletzt damit die Nachtflugordnung nicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit eine Beschwerde des Schutzverbandes der Bevölkerung in diesem Punkt abgewiesen.

Der Schutzverband forderte im April 2015 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Massnahmen zu ergreifen, damit am Flughafen Zürich künftig die Nachtflugordnung eingehalten werde.

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Gericht bestätigt Nachtflugregime (2.11.16)
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Konkret wirft der Verband dem Flughafen vor, dass zu viele Slots im Zeitraum von 22:30 bis 22:45 Uhr vergeben würden. Damit würden Abflüge nach 23 Uhr faktisch im Flugplan eingeplant. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gibt es zwar eine Nachtflugsperre, allerdings dürfen bis um 23:30 Uhr Verspätungen abgebaut werden, ohne besondere Bewilligung.

Verständnis Ja, Recht erhalten Nein

Darauf stützt sich das Bundesverwaltungsgericht. Es hält in seinem Urteil fest, dass der Flughafen mit seiner bestehenden Praxis die Nachtflugordnung nicht verletze - auch wenn es häufig zu einem Abbau der Verspätungen nach 23 Uhr komme. Für das Anliegen des Schutzverbandes habe man zwar grundsätzlich Verständnis, aber Bestimmungen sähen eben vor, dass verspätete Flugzeuge ohne weitere Voraussetzungen bis 23:30 Uhr starten dürften.

Flugpläne zu heikel für Korrekturen

Beim Schutzverband reagiert man enttäuscht: «Eigentlich gibt uns das Gericht in seiner Begründung Recht, entscheidet dann aber trotzdem gegen uns», sagt Präsident SP-Nationalrat Thomas Hardegger. Thomas Hardegger plädiert deshalb immer noch dafür, dass der Flughafen weniger Slots vergibt zwischen 22:30 und 22:45. Eine Forderung, die der Flughafen für nicht umsetzbar hält. So einfach sei es nicht, sagt Flughafensprecherin Sonja Zöchling. «Die Flugpläne der Fluggesellschaften sind ausgeklügelte Systeme, eine Viertelstunde mehr oder weniger schüttelt das ganze Netzwerk durcheinander.»

In einem Punkt erhielt der Schutzverband dennoch Recht: Das BAZL war der Ansicht, der Schutzverband sei nicht beschwerdeberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klar gestellt, dass der Schutzverband das Recht dazu hat. Dies eröffnet dem Verband die Möglichkeit, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen.

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