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Blick aus einem Fenster auf Gefängnisumzäunung
Legende: Ein Mann muss seine Reststrafe nicht absitzen. Blick aus dem Gefängnisfenster auf einen andern Trakt der Pöschwies. Keystone

Zürich Schaffhausen Frist verpasst: Pädophiler muss Rest der Strafe nicht absitzen

Sechs Jahre nach der bedingten Haftentlassung eines Pädophilen wollte das Zürcher Amt für Justizvollzug diese wieder rückgängig machen. Dies ist viel zu spät, urteilt das Bundesgericht und gibt dem Verurteilten Recht.

Der Mann wurde vom Bezirksgericht Hinwil 2005 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfachen Diebstahls zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt. 2007 entliess ihn das Zürcher Amt für Justizvollzug auf Probe aus dem Strafvollzug. Wenn er sich während der übriggebliebenen 645 Tage nichts zu Schulden kommen lässt, muss er diese nicht mehr absitzen.

Am Tag der Entlassung aus dem Gefängnis wurde der Mann allerdings wegen Verdachtes auf sexuelle Handlungen mit einem Kind wieder in Untersuchungshaft genommen. 2010 wurde er verurteilt, weil er während des Hafturlaubs seine Tochter mehrfach sexuell missbraucht habe.

Im September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich daher die bedingte Entlassung und ordnete an, dass der Mann die restlichen 645 Tage Haft absitzen müsse. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und erhält vom Bundesgericht nun Recht.

Frist verpasst

Seit Ende der Probezeit sei zu viel Zeit verstrichen, hält das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung fest – nämlich über vier Jahre. Das Gesetz sage aber: «Ein Widerruf beziehungsweise eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit kommt nicht mehr in Frage».

Trotzdem im Gefängnis

Obwohl er die restlichen knapp zwei Jahre seiner Haftstrafe nicht mehr absitzen muss, kommt der Verurteilte nicht frei. Er verbüsst noch immer Freiheitsstrafen wegen anderer Delikte.

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