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Das Urteil des Zürcher Bezirksgerichts im Türsteher-Prozess
Aus Regionaljournal Zürich Schaffhausen vom 11.03.2020. Bild: Keystone
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Urteil im Türsteher-Prozess Haupttäter muss 16.5 Jahre ins Gefängnis – keine Verwahrung

Das Bezirksgericht Zürich hat den 36-jährigen Hauptangeklagten wegen mehrfacher, vorsätzlicher Tötung verurteilt.

Das Bezirksgericht Zürich hat am Mittwochmorgen einen 36-jährigen Kampfsportler für schuldig befunden, im Frühling 2015 in Zürich-Affoltern einen Türsteher auf offener Strasse erschossen zu haben. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung und diverser weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16.5 Jahren. Der Täter befindet sich bereits im vorzeitigen Vollzug.

Eine Verurteilung wegen Mord und eine Verwahrung, wie von der Anklage beantragt, sprach das Gericht nicht aus. Auch die Verteidigung kam mit ihren Anträgen nicht durch: Für sie war die Tötung Notwehr, weshalb sie maximal vier Jahre Freiheitsstrafe wegen der anderen Delikte gefordert hatte.

Tödliche Schüsse statt Aussöhnung

Bei dem tödlichen Streit am 1. März 2015 hatten sich der Hauptbeschuldigte und sein langjähriger Kontrahent – das spätere Opfer – bei einer Tankstelle in Zürich-Affoltern zu einer Aussprache getroffen. Dabei kam es zwischen dem damals 30-jährigen Türsteher und dem Kampfsportler zu einer neuen Auseinandersetzung. Als der Türsteher mit seinen Komplizen bereits flüchtete, fielen die tödlichen Schüsse.

Für das Zürcher Bezirksgericht gab es keinen Zweifel daran, dass der Hauptbeschuldigte die Schüsse abgab, wie das Gericht in einer Medienmitteilung zum Urteil schreibt. Die beiden Seiten habe eine jahrelange, «mit harten Bandagen geführte Rivalität», verbunden, wie der Gerichtsvorsitzende in der kurzen Begründung sagte.

Keine mildernde Umstände aber kein Mord

Auch sonst könne der Täter keine mildernde Umstände wie Selbstverteidigung geltend machen. Trotzdem qualifizierte das Gericht die Tat nicht als Mord sondern als vorsätzliche Tötung.

Zwei Mitangeklagte wurden ebenfalls vom Gericht schuldig gesprochen, jedoch nicht wegen Gehilfenschaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Regionaljournal Zürich Schaffhausen, 11.3.2020, 08:30 Uhr;

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