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Erbstreit um Altersheim Zollikon muss letzten Willen respektieren

Das Bundesgericht hat entscheiden: Die Gemeinde Zollikon darf den Erlös eines Erbes nicht beliebig ausgeben.

Die Vorgeschichte: Am Anfang steht ein Testament von 1920. Damals vererbte der wohlhabende Zolliker Heinrich Ernst seiner Gemeinde ein Grundstück am See. Er knüpfte die Erbschaft allerdings an eine Bedingung: Zollikon sollte das Grundstück für ein Altersheim verwenden, was diese bis vor kurzem auch tat. Mittlerweile braucht die Gemeinde Zollikon die Liegenschaft am See nicht mehr als Altersheim, weil 2016 der Neubau am Blumenrain bezogen wurde.

Der Volksentscheid: 2015 wollte der Zolliker Gemeinderat die nicht mehr benötigte Liegenschaft für mindestens zehn Millionen Franken verkaufen und den Erlös ins Finanzvermögen der Gemeinde übertragen. Die Zolliker Gemeindeversammlung hiess den Verkauf mit 101 zu 100 Stimmen knapp gut.

Die Beschwerde: Zwei Einwohner Zollikons legten daraufhin Beschwerde beim Bezirksrat ein. Der letzte Wille von Heinrich Ernst sollte nicht missachtet werden. Der Bezirksrat lehnte die Beschwerde noch ab, das Verwaltungsgericht aber gab den Beschwerdeführern recht und das Bundesgericht bestätigte dies nun.

Die Begründung: Das Bundesgericht ist zwar der Meinung, dass die Liegenschaft verkauft werden darf. Allerdings müsse der Ertrag weiterhin zweckgebunden eingesetzt werden, beispielsweise um ein anderes Heim zu betreiben.

Die Reaktionen: Die Beschwerdeführer sind erfreut über den Entscheid des Bundesgerichts. Es sei der ausdrückliche Wunsch von Heinrich Ernst gewesen, dass seine Liegenschaft zum Wohl von älteren Menschen gebraucht werde. Dieser Wunsch müsse auch hundert Jahre später noch berücksichtigt werden und dies sei nun passiert.Vom Zolliker Gemeinderat wollte noch niemand Stellung nehmen. Die Gemeinderatssitzung vom nächsten Mittwoch müsse abgewartet werden, so die Begründung.

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