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Schon der Plan für eine Reise in den Jihad ist strafbar
Aus Rendez-vous vom 15.03.2017. Bild: Keystone
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Bundesgericht bestätigt Urteil Dschihad-Reisen: Auch die Absicht ist strafbar

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil er in den Dschihad ziehen wollte. Es bestätigt das Urteil eines Einzelrichters des Bundesstrafgerichts.

Erstmals Al-Quaida/IS-Gesetz angewandt

Der Beschuldigte selbst bestreitet jede terroristische Absicht. Er gesteht lediglich, dass er zwar nach Syrien wollte – aber nicht als Kämpfer, sondern als Helfer. Er habe gedacht, er könnte eine Ambulanz fahren. Vom Krieg in Syrien habe er nichts gewusst.

Die Bundesanwaltschaft kaufte ihm das nicht ab und klagte ihn an. In diesem Fall wurde erstmals die Generalklausel des Al-Qaida/IS-Gesetzes angewandt, das seit 2015 in Kraft ist. Es verbietet ganz generell die Förderung der Aktivitäten der Terrormiliz IS und sieht dafür bis zu fünf Jahre Gefängnis vor.

Auf dem Weg in den Dschihad gestoppt

  • 7.April 2015, Flughafen Kloten, Gate G 58. Die Maschine Zürich-Istanbul steht bereit. Aber für einen der Passagiere geht die Reise nie los. Ein 26-jähriger Schweizer wird noch am Gate verhaftet, weil die Polizei der Meinung ist, er sei unterwegs in den Dschihad nach Syrien.
  • Wie sich herausstellt, hat die Polizei gute Gründe für diesen Vorwurf. Auf dem Handy des Mannes finden sie Propagandavideos der Terrorgruppe IS, auf denen Menschen gesteinigt, geköpft und verbrannt werden.
  • Die Behörden bewachten den jungen Mann schon seit längerem und wissen, dass er im Internet Informationen für seine Reise nach Syrien gesammelt und ein stündiges Telefonat mit einem IS-Terroristen geführt hat.
  • Ausserdem haben die Ermittler beobachtet, wie der Mann am Freitag vor seiner Abreise in der Winterthurer An-Nur-Moschee ausgiebig verabschiedet wurde, gerade so, als wüssten alle, dass da jemand in den Dschihad ziehen wollte.

Bedenken zu schwammiger Rechtsnorm

Das Al-Qaida/IS-Gesetz ist eine weit gefasste, schwammige Norm. Tatsächlich äussert Bundesgericht Bedenken dazu. Grundsätzlich sei eine Strafe nur möglich, wenn etwas ein klares Verbot sei.

Trotzdem bestätigt das Bundesgericht nun das Urteil des Einzelrichters, weil die Bezüge zur Terrormiliz IS klar seien. Dschihad-Reisende würden für radikalisierte Glaubensbrüder zum Vorbild. Ihre Reise funktioniere deshalb wie Propaganda für die Terrororganisation IS, begründet das Bundesgericht seinen Entscheid.

Signal wichtiger als die Strafe

Achtzehn Monate Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren lautet die Strafe für den Verurteilten. Doch die Bundesanwaltschaft stellte in ihrem Antrag klar, dass der Angeklagte leicht beeinflussbar sei.

Das Gefängnismilieu wäre deshalb eher gefährlich, wie sie warnte. Eine Betreuung im Alltag und die Geburt seines Kindes, biete dagegen bessere Chancen, dass der Mann künftig Distanz zum Terror wahre. Wichtiger als die Strafe dürfte aber ohnehin das Signal sein, dass die Dschihad-Reise direkt ins Gefängnis führen kann.

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