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Nach CS-Untergang Bonuskürzungen für CS-Kader waren rechtswidrig

  • Die vom Bund angeordnete Kürzung oder gar Streichung von Boni für Führungspersonen in der Credit Suisse war laut dem Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig.
  • Das Gericht hat die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen gutgeheissen.
  • Der Bund hat die Massnahme im Nachgang des CS-Untergangs verfügt.

«Die variablen Vergütungen, welche das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kürzte, waren von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis», schreibt das Gericht in einer Medienmitteilung. Solche Ansprüche seien durch die Verfassung geschützt. Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche sei eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz notwendig. Artikel 10a des Bankengesetzes enthalte keine solche Grundlage, so das Gericht.

Die drei obersten Führungsebenen betroffen

Nachdem der Bund im Zuge des CS-Untergangs der Bank im März 2023 Liquiditätshilfen gewährt hatte, wies der Bundesrat in seiner Notverordnung das EFD an, Massnahmen im Bereich der Vergütungen auf Basis des Bankengesetzes zu verfügen.

Das EFD ordnete am 23. Mai 2023 an, die Credit Suisse habe konzernweit die noch ausstehenden Bonuszahlungen – sogenannte variable Vergütungen – zu kürzen oder zu streichen. Bei der obersten Führungsebene und damit der Geschäftsleitung sollten sie gestrichen, bei der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent gekürzt werden.

Stellungnahme des EFD

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Gegenüber SRF News schreibt das Eidgenössische Finanzdepartement:

«Das EFD wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts analysieren und einen Weiterzug ans Bundesgericht prüfen. Unabhängig davon weist das EFD darauf hin, dass der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität vom April letzten Jahres verschiedene Massnahmen im Bereich der Verantwortlichkeit von Bankkadern und der Sperrung bzw. der Möglichkeit eines auch rückwirkenden Einzugs von Boni vorgeschlagen hat. Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen über diese Massnahmen beschliessen.»

Einige der rund 1000 betroffenen Personen reichten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses hat in einem Piloturteil über die Beschwerde entschieden. Vier weitere Beschwerden sind laut Gericht noch hängig und werden sistiert, bis das Piloturteil rechtskräftig ist.

Kürzung unbefristet angeordnet

Gemäss Bundesverwaltungsgericht sehe das Bankengesetz nur vor, dass Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Staatshilfe erlaubt seien. Der Wortlaut des Gesetzes beschränke den zeitlichen Horizont auf die Dauer der beanspruchten Unterstützung. Sie könnten also nur vorübergehender Natur sein.

Fassade eines Gebäudes mit Credit Suisse-Schriftzug und Schweizer Flagge.
Legende: Die Boni von früheren Managern der Grossbank Credit Suisse hätte nicht gekürzt werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. REUTERS/Denis Balibouse

Alle Staatshilfen an die Credit Suisse waren spätestens per 11. August 2023 beendet. Das EFD habe jedoch angeordnet, dass die Vergütungen der betroffenen Mitarbeitenden definitiv und damit über die Dauer der Staatshilfe hinaus gekürzt oder gestrichen werden müssten. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verfügung des EFD ist laut Gericht deshalb rechtswidrig.

Keine Frage der Verantwortung

Wie das Gericht in seinen Erwägungen weiter ausführt, stellen die im Bankengesetz festgelegten Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen keine Sanktionen für Verfehlungen von Mitarbeitenden der von der Staatshilfe betroffenen Bank dar. Die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager sei daher rechtlich nicht relevant.

Weder das EFD noch die UBS hätten konkret darlegen können, dass auch nur einer der zwölf Manager durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte. Keiner der von diesem Urteil betroffenen Manager gehörte zur obersten Führungsebene.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil B-3655/2023

Tagesschau, 13.05.2025, 19:30 Uhr ; 

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