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Schweiz Bundesrat will Vorbezug bei Pensionskasse erschweren

Wer Pensionskassengelder bezieht, um sich selbständig zu machen, ist später unter Umständen auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Das will der Bundesrat mit einer Gesetzesrevision verhindern. Der Kapitalvorbezug aus der zweiten Säule für Wohneigentum soll aber weiterhin möglich sein.

Weiterhin erlaubt sein soll der Kapitalvorbezug:

  • für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses
  • für Personen, die in ein Land ausserhalb der EU auswandern

Eingeschränkt werden soll hingegen:

  • der Vorbezug beim Übertritt in die Selbständigkeit
  • die volle Kapitalauszahlung bei der Pensionierung

Heute können die Pensionskassen das Guthaben an die Versicherten unter verschiedenen Umständen auszahlen. Wird das Geld jedoch falsch investiert oder verjubelt, reicht die monatliche Rente möglicherweise nicht mehr aus. Dann muss der Staat mit Ergänzungsleistungen einspringen.

Der Bundesrat hat deshalb die Situationen geprüft, in welchen das BVG-Kapital heute vorbezogen werden kann. Er kam zum Schluss, dass für den Erwerb von Wohneigentum nach wie vor ein Vorbezug möglich sein soll. Denn ein Haus oder eine Wohnung stelle einen Wert dar, der der Altersvorsorge erhalten bleibe, schreibt er in einer Medienmitteilung.

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Schon die Ankündigung, den Vorbezug zu diesem Zweck möglicherweise einzuschränken, hatte für einen Aufschrei bei den Hauseigentümern und in der Immobilienbranche gesorgt. Der Protest hat gewirkt: Im Vorentwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen, AHV und IV, den der Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat, fehlt dieser Vorschlag.

Konkursrisiko bei Selbständigkeit

Auch bei jenen Personen, die die Schweiz und Europa endgültig verlassen und ihr Altersguthaben mitnehmen möchten, sieht der Bundesrat kein grosses Risiko. Nur wenige von ihnen würden zurückkehren und Ergänzungsleistungen beantragen. Einschränkungen in diesem Bereich hält er daher für nicht gerechtfertigt.

Anders sieht es der Bundesrat bei der Selbständigkeit. Hier will er den Vorbezug einschränken, um das Alterskapital aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu schützen. Seiner Ansicht nach ist das Risiko zu gross, dass das ausbezahlte Geld zum Beispiel bei einem Konkurs verloren geht.

Weiter will der Bundesrat künftig auch genauer prüfen, über wie viel Eigenkapital Personen verfügen, die ihre Pensionskassengelder vorbeziehen wollen.

«Ein Tropfen auf den heissen Stein»

Mit diesen und weiteren Massnahmen will der Bundesrat 150 bis 170 Millionen Franken pro Jahr bei den Ergänzungsleistungen einsparen. Deren Kosten haben sich in den letzten 15 Jahren auf 4,7 Milliarden Franken mehr als verdoppelt.

Für SRF-Bundeshausredaktor Hanspeter Forster sind die geplanten Einsparungen im Vergleich zu den Kosten von fast 5 Milliarden Franken nur «ein Tropfen auf den heissen Stein». Das Problem der steigenden Ergänzungsleistungen habe andere Ursachen, so Forster:

  • Die massiv gestiegenen Heim- und Pflegekosten treiben immer mehr Rentner in die Armut und zwingen sie, Ergänzungsleistungen zu beziehen.
  • Immer mehr Rentner erhalten keine volle Rente mehr, sondern nur noch eine Mini-Rente. Zu diesen zählen Geschiedene oder Tieflohn-Bezüger, die zeitlebens zu wenig eingespart haben.

Ziel sei nicht die Senkung der Höhe der Ergänzungsleistungen, präzisierte Bundesrat Alain Berset vor den Medien in Bern, «aber eine Optimierung des Systems». Dieses solle der Sicherung der Lebenskosten im Alter dienen, und «nicht etwas anderem». Die Rente müsse die Regel sein, nicht die Kapitalauszahlung.

Maximal Hälfte des Geldes auszahlen

Heute müssen es die Pensionskassen ihren Versicherten im Rentenfall ermöglichen, mindestens ein Viertel ihres BVG-Guthabens in Kapitalform zu beziehen.

Einige Kassen zahlen auf Verlangen aber auch die ganze Summe aus. Der Bundesrat stellt zur Diskussion, dass der Kapitalbezug bei der Pensionierung entweder ganz untersagt oder auf die Hälfte des Guthabens beschränkt wird. Von den Änderungsvorschlägen betroffen sind nur Guthaben aus der obligatorischen, nicht aus der überobligatorischen Vorsorge.

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