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Strafe für Polizisten Auch auf einer Verfolgungsjagd darf nicht gerast werden

  • Das Bundesgericht hat eine Strafe gegen einen Polizisten wegen eines Raserdelikts bestätigt.
  • Der Mann war auf einer Genfer Strasse mit 132 km/h gefahren.
  • Die Genfer Justiz verurteilte ihn zu einem Jahr Gefängnis bedingt.

Der Polizeibeamte sass Ende Januar 2014 zusammen mit einem Kollegen im Streifenwagen, als ein Anruf der Einsatzzentrale einging, wonach ein Fahrer «wie ein Verrückter» rase.

Mit Sirene und Blaulicht nahmen die Beamten die Verfolgung auf, wobei sie auf dem Quai Gustave-Ador entlang des Genfersees 132 km/h erreichten. Erlaubt sind dort 50 Kilometer pro Stunde. Das Genfer Polizeigericht qualifizierte die Geschwindigkeitsübertretung als Raserdelikt und verhängte die bedingte Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil.

Das Bundesgericht hielt in seinem nun veröffentlichten Entscheid zwar fest, dass Polizisten sich nicht strafbar machen, wenn sie auf einer dringenden offiziellen Mission und unter entsprechenden Warnsignalen am Steuer Verkehrsregeln verletzen.

«Lebensgefahr heraufbeschwört»

Auch wenn das Element der Dringlichkeit von den Bundesrichtern nicht bestritten wurde, machten sie geltend, der Polizist habe es an der nötigen Voraussicht mangeln lassen. Selbst wenn er eine drohende Lebensgefahr habe abwenden wollen, rechtfertige das noch lange nicht, selber eine Lebensgefahr heraufzubeschwören.

Die Bundesrichter hielten auch fest, Sirene und Blaulicht eines fahrenden Streifenwagens trügen bei hohem Tempo kaum zur Verminderung der Unfallgefahr bei. Andere Verkehrsteilnehmer könnten auf die Signale lediglich in sehr kurzer Zeit reagieren.

Der Polizist hatte in seinem Rekurs argumentiert, die Verhältnisse seien gut gewesen und der Verkehr nicht dicht. Zudem habe sein Kollege assistiert. Mit der Rückweisung des Rekurses auferlegt das Bundesgericht dem Polizisten auch Kosten von 3000 Franken.

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