Zum Inhalt springen
Die Zeichung eines Richters, im Anzug hinter einem Pult sitzt, im Vordergrund der Hinterkopf eines Mannes mit blonden Haaren und Tattoos im Nacken.
Legende: Der Angeklagte während des Prozesses am Bezirksgericht. SRF

Zürich Schaffhausen Keine Verwahrung für Zürcher Neonazi-Schützen

Er schoss im Niederdorf auf einen Kollegen und sollte laut Bezirksgericht verwahrt werden. Das Obergericht hob die Verwahrung auf und wird jetzt vom Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt: Der heute 29-Jährige sei noch nie therapiert worden, eine Verwahrung zum jetzigen Zeitpunkt übertrieben.

Aus einem knappen Meter Entfernung schoss der Verurteilte im Mai 2012 auf einen ehemaligen Kollegen aus dem rechtsextremen Milieu. Er verletzte ihn dabei lebensgefährlich und wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt.

Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil des Zürcher Obergerichtes. Der heute 29-jährige Mann muss für 14 Jahre ins Gefängnis und erhält dort eine ambulante psychiatrische Behandlung, wird aber nicht verwahrt. Das Bezirksgericht Zürich hatte noch eine Verwahrung angeordnet.

Auch Bundesrichter plädieren für «letzte Chance»

Das Zürcher Obergericht hatte seinen Entscheid damit begründet, dass der Mann eine letzte Chance verdient habe, «eine letzte Brücke vor der Versenkung». Mit der Versenkung ist die Verwahrung gemeint. Der Verurteilte hatte sich vor Gericht stets geweigert, in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen zu werden.

Das Bundesgericht stützt den Entscheid des Obergerichtes nun. Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung sei sinnlos, wenn sich der Verurteilte dieser Therapie verweigere. Und eine Verwahrung sei nicht angebracht, weil der 28-Jährige grundsätzlich therapierbar sei.

Mehr zum Fall

Zu jung für Verwahrung

Das Bundesgericht hält zusätzlich fest, dass bei sehr jungen Tätern von einer Verwahrung abzusehen sei, «wenn diese noch nie einer rechtsgenüglichen therapeutischen Behandlung zugeführt wurden, da

sich die Behandelbarkeit unter Umständen erst zuverlässig entscheiden lässt, wenn ein entsprechender Versuch mit adäquaten Mitteln unternommen wurde und gescheitert ist.»

Sollte die Therapie nicht fruchten, sei eine Verwahrung immer noch möglich, so das Bundesgericht.

Meistgelesene Artikel