Ob Verkehrssünder einen Anspruch auf einen solchen Kurs haben, sagt Beobachter-Experte Daniel Leiser.
Die wichtigsten drei Punkte zum Thema
1. Für Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrguttransport), Neulenkende (Inhaber des Führerausweises auf Probe), Fahrschülerinnen und -lehrer sowie Begleitpersonen von Lernfahrten gilt ein Grenzwert von 0,1 Promille Alkohol im Blut bzw. – bei einer Atemalkoholprobe – von 0,05 Milligramm/Liter Atemalkohol. Das bedeutet für diese Personengruppen ein faktisches Alkoholverbot.
2. Für die übrigen Verkehrsteilnehmenden gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille im Blut bzw. 0,25 Milligramm/Liter in der Atemluft. Sie kommen mit einem blauen Auge davon, wenn sie mit einer Alkoholkonzentration von 0,5 bis 0,79 Promille im Blut oder 0,25 bis 0,39 Milligramm/Liter im Atem erwischt werden; Werte in diesem Bereich gelten noch als leichte Widerhandlungen. Das heisst: Wer bis zur Alkoholfahrt einen ungetrübten automobilistischen Leumund hatte, darf mit einer Verwarnung rechnen.
3. Wer mit 0,8 Promille Alkohol im Blut bzw. 0,4 Milligramm/Liter Atemalkohol oder noch mehr am Steuer eines Motorfahrzeugs unterwegs war, kann hingegen auf gar keine Gnade hoffen; er wird das Billett für mindestens 3 Monate abgeben müssen.