Zum Inhalt springen

Header

Audio
colourbox
abspielen. Laufzeit 13 Minuten 30 Sekunden.
Inhalt

Versteckte Bankgebühren gehören den Kunden

Download

Einzelne Beiträge

Zum Audio

Versteckte Bankgebühren gehören den Kunden

Laufzeit 3 Minuten 28 Sekunden. , Christian Schürer & Magnus Renggli

Wenn Banken ihren Kunden Anlagefonds verkaufen, kassieren sie versteckte Provisionen der Fondsanbieter. Das Bundesgericht hat heute in einem wegweisenden Urteil entschieden: Diese Provisionen gehören den Kunden.

Viele Bankkunden haben auf ihrem Wertschriftenkonto Anlagefonds oder strukturierte Produkte. Was viele Kunden nicht wissen: Die Banken kassieren von den Fondsanbietern versteckte Kommissionen, so genannte Retrozessionen.

Das Bundesgericht hat im Fall eines UBS-Kunden entschieden: Diese Kommissionen gehören den Kunden. Bisher haben sich die Banken auf den Standpunkt, bei diesen Kommissionen handle es sich um Entschädigungen der Fondsleitung für Aufgaben, welche die Bank ausführe.

Ein «richtungsweisendes» Urteil
Die Herausgabepflicht besteht gemäss Bundesgericht auch dann, wenn der Kunde Fondsprodukte einer bankeigenen Fondsgesellschaft im Depot hat. Für den Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer ist das Urteil «richtungsweisend» und bringt Transparenz. Er geht davon aus, dass Kunden auch rückwirkend Anspruch auf Rückerstattung der Retrozessionen haben.

Ein Brief an die Bank
Das Gerichtsurteil bedeutet aber nicht, dass die Banken jetzt von sich aus die Gelder zurückerstatten. Bankkunden müssen sich dieses selber zurückerkämpfen. «Es lohnt sich einen Brief zu schreiben in dem man eine Offenlegung verlangt und Angaben über geflossene Entschädigungen einholt», sagt Banken-Professorin Susan Emmenegger von der Universität Bern. «Dazu sind die Banken nun verpflichtet». Allerdings müssten Rückzahlungen vor Gericht erstritten werden, würde sich die Bank gegen eine solche wehren.

Einen Musterbrief zur Rückforderung der Retrozessionen finden Sie weiter unten unter «Downloads zum Beitrag».

Zum Audio

Falscher Preis am Etikett – Was gilt?

Laufzeit 2 Minuten 38 Sekunden. , Katharina Locher

Als Ivana Ilic Ende September im Zara im Glattzentrum in Zürich an der Kasse steht, staunt sie nicht schlecht: Die Jacke, die sie kaufen will, kostet plötzlich 149.-, statt wie auf dem Etikett angegeben 99.90. Man habe den Preis falsch angeschrieben, heisst es - und Frau Ilic muss den höheren Preis bezahlen.

Doch rechtlich ist es klar: Was auf dem Etikett steht, gilt. Der Konsument muss nicht für einen Fehler des Geschäfts bezahlen. «Konsumentinnen und Konsumenten dürfen sich darauf verlassen, dass sie diesen Preis bezahlen müssen, der auf oder beim Produkt angegeben ist», sagt Gabriela Baumgartner, Espresso-Rechtsexpertin.

Es gilt der Etiketten-Preis - mit einer kleinen Ausnahme
Nur wenn der falsch angeschriebene Preis «erheblich» vom richtigen Preis abweiche, ist es anders, so Baumgartner: «Im Falle des Rubinrings, der mit 1300.- angeschrieben war statt mit 13‘000.- kann sich der Verkäufer wehren, das hat das Bundesgericht entschieden. Aber wirklich nur in einem solchen Fall.»

Die Abweichung von 50.- bei der Jacke von Zara gilt nicht als erheblich. Und darauf kann Ivana Ilic eigentlich bestehen. Die Kundin beschwert sich schriftlich bei Zara Schweiz nachdem sie an der Kasse keinen Erfolg hatte. Doch auch die Antwort des Unternehmens ist negativ.

Geld zurück dank «Espresso»
Erst als Espresso beim spanischen Unternehmen nachfragt entschuldigt man sich für das „Missverständnis und verspricht „der Kundin eine sofortige Lösung anzubieten.

Zum Audio

Wichtiges zum Arbeiten im Pensionsalter

Laufzeit 5 Minuten 46 Sekunden. , Oliver Fueter

Wer im Pensionsalter weiter arbeiten will, muss speziell bei der Altersvorsorge einige Punkte beachten. Bei 1., 2. und 3. Säule ist beispielsweise ein Aufschub möglich.

Der Arbeitsvertrag kann, wenn gewünscht, normal weiterlaufen. Ausser es ist darin festgehalten, dass er nur bis zur ordentlichen Pensionierung gilt.

Die AHV kann um maximal 5 Jahre hinausgeschoben werden. Vorsorge-Experte Florian Schubiger von «VermögensPartner» empfiehlt dies jedoch unter normalen Umständen nicht. Ein Aufschub lohne sich nur, wenn man damit rechne, sehr alt zu werden, oder wenn man sich während des Aufschubs in einer sehr hohen Steuerprogression befinde. Wer über die Pensionierung hinaus arbeitet, muss dies der AHV melden. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters gilt bei der AHV ein Freibetrag von 16‘800 Franken. Erst ab diesem Einkommen müssen AHV-Beiträge bezahlt werden.

Wer nach dem ordentlichen Pensionsalter erwerbstätig bleibt, kann mit Einwilligung des Arbeitgebers die Pensionskasse weiterführen, sagt Schubiger. In Bezug auf die Steuern kann dies sinnvoll sein, da man sonst Rente und Einkommen zusammen versteuert. Trotzdem lohnt sich ein Aufschub der Pensionskassenrente nicht immer. Wer dies erwägt, soll sich bei seiner Kasse über die Erhöhung des Umwandlungssatzes informieren. Dieser sollte der sinkenden Lebensdauer angemessen sein, während der die Pensionskasse noch eine Rente auszahlen muss. Je nach Reglement der Pensionskasse ist ein Aufschub nicht möglich.

Wenn eine Pensionskassenrente einmal läuft, kann sie nicht mehr gestoppt oder unterbrochen werden. Auch wenn jemand wieder zu arbeiten beginnt, wird die Rente weiter ausbezahlt. Der Arbeitnehmer zahlt dann auf ein neues Pensionskassen-Konto ein. Geht er endgültig in Pension, erhält er vom neuen Konto eine Zusatzrente.

Wer nach 64 (Frauen), beziehungsweise 65 (Männer) weiter arbeitet, kann auch weiter in die Säule 3a einzahlen. Ohne Anschluss an eine Pensionskasse bis 20 Prozent des Einkommens. Vorsorge-Experte Florian Schubiger empfiehlt solche Einzahlungen. Diese sind bis maximal 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung möglich.

Mehr von «Espresso»