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Hörgeräte der AHV: Neue Kosten-Regelung
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Hörgeräte der AHV: Neue Kosten-Regelung

Die neue Verordnung für Hörgeräte ist seit vier Monaten in Kraft. Der Pauschalbetrag an ein Hörgerät fällt für AHV-Bezügerinnen und -Bezüger tiefer aus als bisher. Die neue Verordnung hat aber auch gewisse Vorteile.

Auszug aus dem Merkblatt «Hörgeräte der AHV»:

In der Schweiz wohnende Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit einer Hörschwäche haben höchstens alle 5 Jahre Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Hörgeräts für ein Ohr, wenn durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann. Der Beitrag wird direkt der versicherten Person ausbezahlt, und zwar in Form einer Pauschale, welche 75 % der Kosten für eine Versorgung in einfacher und zweckmässiger Ausführung deckt.

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bereits Beiträge der Invalidenversicherung an eine Versorgung mit Hörgeräten erhalten haben, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV.

Ein von der Invalidenversicherung anerkannter Facharzt oder eine von ihr anerkannte Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde muss den Hörverlust feststellen und die Diagnose stellen. (Quelle: AHV/IV)

Im Gespräch mit Pia Kaeser gibt Marcel Schenk Auskunft über die neue Hörgeräte-Verordnung. Er ist Geschäftsführer der Pro Senectute Bern. Ausführliche Informationen zum Thema sind auch im Merkblatt «Hörgeräte der AHV» enthalten.