Ob bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle oder beim gemütlichen Stadtbummel: Eine Begegnung mit der Polizei sorgt bei vielen für Unsicherheit. Was darf die Polizei eigentlich – und was müssen Sie tun und was nicht?
Verhalten im Kontakt mit der Polizei
Ruhe bewahren ist das oberste Gebot. Seien Sie stets freundlich und sachlich, auch wenn die Situation unangenehm ist.
- Grund erfragen: Sie dürfen jederzeit fragen, warum Sie kontrolliert werden.
- Ausweispflicht: Zivilpolizisten müssen sich auf Verlangen immer ausweisen.
- Filmen: Einen Polizeieinsatz zu filmen ist grundsätzlich erlaubt, solange man die Beamten nicht bei der Arbeit behindert. Bei einer Veröffentlichung müssen jedoch die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.
Polizeikontrolle – zu Fuss oder im Verkehr
Identifikation: In der Schweiz gibt es keine generelle Ausweispflicht für Fussgängerinnen und Fussgänger. Die Polizei braucht einen konkreten Grund, um die Identität zu verlangen. Können Sie sich in diesem Fall nicht ausweisen, darf die Polizei Sie zur Abklärung auf den Posten mitnehmen. Im Strassenverkehr hingegen sind Führerausweis und Fahrzeugausweis bei jeder Kontrolle vorzuweisen. Einen Drogentest darf die Polizei nur mit konkretem Verdacht anordnen – einen Alkoholtest auch ohne.
Aussage: Niemand muss bei einer Kontrolle Auskunft über Aufenthaltsort, Absichten oder Verhalten geben. Die Frage «Woher kommen Sie?» muss nicht beantwortet werden. Das Recht zu schweigen gilt ohne jede Begründung.
Körperkontrolle: Körperkontrollen sind Zwangsmassnahmen und brauchen eine gesetzliche Grundlage. Bei Gefahr in Verzug darf die Polizei auch ohne Bewilligung handeln. Widerstand kann mit verhältnismässiger Gewalt gebrochen werden.
Hausdurchsuchung: Hierfür ist in der Regel ein Befehl der Staatsanwaltschaft nötig. Weigern Sie sich, darf die Polizei verhältnismässige Gewalt anwenden.
Polizeibefragung auf dem Posten
Schweigen oder aussagen? Sowohl Auskunftspersonen als auch Beschuldigte dürfen ohne Angabe von Gründen schweigen. Die Polizei muss zu Beginn jeder Befragung klar sagen, in welcher Rolle man befragt wird (Auskunfts- oder beschuldigte Person) und worum es geht. Vage Einstiegsfragen wie «Was haben Sie letzte Woche gemacht?» sind unzulässig. Wer spricht, fährt besser, wenn er bei der Wahrheit bleibt – widersprüchliche Aussagen wirken sich fast immer nachteilig aus.
Recht auf Anwalt: Jede beschuldigte Person darf bereits vor der ersten Einvernahme einen Anwalt beiziehen und sich ausreichend vertraulich mit ihm besprechen. Dieses Recht gilt auch bei leichten Delikten. Dem Druck der Polizei soll man standhalten.
Notwendige Verteidigung: Bei schweren Delikten wie Tötung, schwerer Körperverletzung oder schweren Sexualdelikten ist ein Anwalt zwingend – die Befragung darf ohne Verteidigung nicht beginnen. Vielerorts steht ein Pikettdienst von Strafverteidigerinnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Kein «Gratisanwalt»: Der Staat streckt die Kosten für eine amtliche Verteidigung zwar vor, fordert diese bei einer Verurteilung aber später zurück, sofern es Ihre finanzielle Lage erlaubt.