Im aktuellen Fall geht es um die Neuenburger Zeitungen «L'Express» und «L'Impartial», die auf einer gemeinsamen Internetseite auch anonyme Leserkommentare veröffentlichen. Damit würden sie helfen, Polemiken und Unwahrheiten in die Welt zu setzen, so der Kläger.
In seinem Urteil von gestern hat der Presserat dieser Klage teilweise Recht gegeben. Er beruft sich dabei auf die « Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten » und die Richtlinien zu dieser Erklärung.
Dort steht etwa unter Ziffer 5.3 zur Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren: «Leserbriefe und Online-Kommentare sind in der Regel mit dem Namen zu zeichnen. Sie werden nur bei begründeten Ausnahmen anonym veröffentlicht, beispielsweise um schützenswerte Interessen (Privatsphäre, Quellenschutz) zu wahren».
Anonymität nur in Ausnahmefällen
Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn zum Beispiel ein homosexueller Kommentator aus Angst vor Repressalien seine Identität nicht preisgeben will, aber dennoch bei einer Diskussion über die Rechte von Homosexuellen mitreden möchte.
Diese Notwendigkeit bestand für den Presserat im aktuellen Fall aber nicht. Auf der Internetseite von «L'Express» und «L'Impartial» habe keine Notwendigkeit bestanden, die Verfasser zu schützen.
Online-Kommentare sind nicht Leserbriefe
Der Presserat will verhindern, dass unter dem Deckmantel der Anonymität Halbwahrheiten und Lügen in Online-Publikationen verbreitet werden. Dieser Wunsch ist verständlich. Doch wenn der Rat dabei Internet-Kommentare den traditionellen Leserbriefen gleichsetzt, trägt er den Eigenheiten des Internets zu wenig Rechnung.
Etwa wenn er in Ziffer 5.2 seiner Richtlinien schreibt: «Briefe von Leserinnen und Lesern sowie Online-Kommentare dürfen redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden.» Solche Kürzungen werden in einem gedruckten Blatt von allen Seiten akzeptiert. Schliesslich ist auf einer Zeitungsseite nicht grenzenlos Platz. Auf einer Webseite ist das anders. Und im Internet wird schnell Zensur oder Manipulation vermutet, wenn ein Kommentar gar nicht oder nicht wie vom Verfasser eingegeben online erscheint.
Wirkung des Klarnamen-Zwangs verpufft schnell
Kommt dazu, dass der Klarnamen-Zwang – also die Pflicht, sich beim Kommentieren mit richtigem Namen anzumelden – selten eine nachhaltige Wirkung hat. Das ist etwa bei Facebook zu sehen, wo Leute unter ihrem richtigen Namen schreiben und trotzdem manchmal auch vor diffamierenden oder rassistischen Äusserungen nicht zurückschrecken.
Dasselbe gilt auch für Kommentarspalten von Online-Medien, bei denen sich die Benutzer per Facebook-Login anmelden können.
Ordnung braucht Ressourcen
Es ist darum unwahrscheinlich, dass das Urteil des Presserates viel am Umgang der Verlagshäuser mit Online-Kommentaren ändern wird. Der Rat hat keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten , er kann nur Empfehlungen abgeben. Und in Zeiten, in denen sich viele Redaktionen mit Sparprogrammen konfrontiert sehen, werden die Verlage kaum freiwillig viel Geld zur Pflege ihrer Online-Kommentare ausgeben.
Dieser finanzielle Aufwand ist aber nötig, um Ordnung in die Kommentarspalten zu bringen – die oft tatsächlich einem Augiasstall gleichen. Sei es durch redaktionelle Kontrolle und Moderation. Oder mittels technischer Hilfsmittel wie etwa der Möglichkeit, wertvolle Kommentare besonders prominent anzuzeigen und weniger wertvolle mittels Downvoting auf der Webseite ganz nach unten zu verbannen.