Zum Inhalt springen
Auf einer Tastatur steht anstelle des "J" ein Copryright-Zeichen. Ein Mauszeiger in Form einer Hand zeigt darauf.
Legende: So einfach wie ein Klick ist die Revision des Urheberrechtsgesetzes nicht. Colourbox

Digital Urheberrecht: Download bleibt erlaubt, mehr Arbeit für Provider

Die überarbeitete Vorlage verschärft nur teilweise das Gesetz. Neu sollen Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich und nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Der Download von Inhalten für den privaten Gebrauch bleibt weiterhin legal.

Das Parlament hatte das schweizerische Urheberrecht zuletzt 2008 revidiert. Vier Jahre später rief das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Arbeitsgruppe Agur12 ins Leben, um das Urheberrecht nochmals zu überprüfen. Ein wichtiger Punkt betraf Urheberrechtsverletzungen und die Internetpiraterie. Der Bundesrat griff die Empfehlungen der Agur12 auf und schickt nun eine Vorlage zur Revision des Urheberrechtsgesetzes in die Vernehmlassung.

Das Wichtigste zu dieser Vorlage:

  • Der Download für den privaten Gebrauch ist weiterhin legal.
  • Internetanbieter werden stärker in die Kontrolle mit einbezogen, was an Inhalten hochgeladen wird. Wenn Urheberrechtsverletzungen vorliegen, sollen Anbieter die Nutzerin oder den Nutzer per Email und per Post darauf hinweisen. Falls sie ihr Verhalten nicht ändern, sollen die Anbieter die Person den Urhebern melden. Diese können dann zivilgerichtliche Schritte einleiten.
  • Die Praxis wie in Frankreich, den Internetzugang zu sperren oder die Bandbreite zu drosseln, soll es nicht geben.
  • Im Gegenzug erhalten Internetanbieter eine grössere Rechtssicherheit – sie werden davon befreit, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kundinnen und Kunden zu haften.
  • Neu: Urheberrechtsverletzungen sollen zivilrechtlich – und nicht mehr strafrechtlich – verfolgt werden. Dies soll nur bei besonders schweren Vergehen erfolgen. Als Beispiele werden der «Upload von noch unveröffentlichten Filmen oder von Tausenden von Musikdateien zum weltweiten Herunterladen» genannt.
  • Wer Werkexemplare verleiht, soll neu eine Gebühr zahlen. Der Grund: Verleihen führe zu einer eben so starken Nutzung wie Vermieten. Das betrifft vor allem die Bibliotheken. Privatpersonen sind nicht betroffen.

Mehr zum Thema:

Meistgelesene Artikel