«Unwissenheit schützt vor Strafe nicht», so die weitverbreitete Volksweisheit. Vor der offiziellen Einreichfrist der Steuererklärung, welche sich allenfalls noch ungeöffnet auf deinem Küchentisch befindet (hüstel), lohnt sich deshalb ein Blick auf das Thema Steuerhinterziehung: Wann tappst du in die Steuerfalle - wann nicht?
Der diplomierte Steuerexperte und Rechtsanwalt Dieter Egloff nimmt Stellung zu einigen von uns ausgewählten Beispielen. Vorneweg: Du musst wirklich kein Uli Hoeness sein, um als Steuersünder durchzugehen...
Du wirst beschenkt
- Beispiel: Dein bester Freund braucht seinen alten - wenn auch sehr wertvollen - Billardtisch nicht mehr und schenkt ihn dir.
- Versteuern: Grundsätzlich ja. Sobald eine Schenkungsabsicht besteht und beim Empfänger ein «geldwerter Vorteil» von mehr als ca. 500 Franken erzeugt wird, erheben die meisten Kantone (Ausnahmen sind etwa Luzern oder Schwyz) eine Schenkungssteuer. Es sei denn, das Geschenk wird vom Ehepartner oder den Eltern überreicht.
- Ausserdem: Beschenken die Kinder hingegen ihre Eltern wird direkt eine Steuer erhoben: «Das kann nicht rational begründet werden. Schenken die Eltern ihren Kindern etwas, gilt das wohl als normal - umgekehrt anscheinend nicht», lacht Dieter Egloff.
Du gewinnst was
- Beispiel: Du ziehst für einmal keine Niete beim Tombola und gewinnst ein Fahrrad.
- Versteuern: Ja. Spielgewinne sind immer steuerpflichtig. Ausnahmen bilden etwa Gewinne in einem Schweizer Spielcasino oder Kleinstgewinne im Lotto. «Wenn man am Stammtisch um kleinste Beträge jasst, dann interessiert das natürlich auch niemanden», so Dieter Egloff.
Du erhältst Trinkgeld
- Beispiel: Du arbeitest an der Bar und erhältst Trinkgeld.
- Versteuern: Ja. Die Summe des Trinkgelds muss gesetzlich deklariert werden. «Vermutlich geschieht dies eher selten», schätzt Dieter Egloff. «Das Trinkgeld kann jedoch einige tausend Franken jährlich ausmachen - und sollte dies nachgewiesen werden können, reden wir ebenfalls von Steuerhinterziehung.»
Du verkaufst private Sachen
- Beispiel: Du hast ein teures Bild geerbt und verkaufst es für 10'000 Franken weiter.
- Versteuern: Nein. «Gewinnerzielung durch bewegliches Privatvermögen ist steuerfrei», erklärt Dieter Egloff. Steuerpflichtig sei ein Verkauf nur dann, wenn jemand mit Immobilien oder Aktien handelt oder etwa auch regelmässig Wein kauft und wieder verkauft. «Auf solch einen Gewinn bezahlt man dann natürlich auch noch AHV.»
Du hast einen Mini-Nebenjob
- Beispiel: Du giesst zweimal im Jahr die Pflanzen deiner Nachbarin und erhältst von ihr ein Dankeschön in Form von 100 Franken.
- Versteuern: Jein. «Im Grundsatz gibt es keinen Unterschied zwischen einmaligen und regelmässigen Einsätzen oder kleinen und grossen Beträgen», meint Dieter Egloff. Sobald ein Honorar erzielt werde, selbst wenn der Aufwand höher sei als der Ertrag, müsste man ihn korrekterweise deklarieren. «Aber hier würdeman wohl über das Ziel hinausschiessen.»